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Gelten erst durch die Bescheinigung der zuständigen Stelle die erforderlichen Strahlenschutzkenntnisse (Fachkunde) als erworben?

KomNet Dialog 43320

Stand: 04.11.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Nach § 49 StrlSchV müssen Personen mit einer sonstigen medizinischen Ausbildung (z.B. MFA) im Rahmen der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen über „Kenntnisse im Strahlenschutz“ verfügen, ebenso Ärzte bei der Anwendung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde. Nach § 74 StrlSchG werden die erforderlichen Kenntnisse i.d.R. durch eine Einweisung und durch praktische Erfahrung erworben. Mit Verweis von § 49 StrlSchV auf § 47 StrlSchV ist auch die Teilnahme an anerkannten Kursen eine Voraussetzung. Weiter ist aufgeführt, dass der "Erwerb von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt wird" (i.d.R. Ärztekammer) – es sei denn, dass der Kursveranstalter auf Antrag die Bescheinigung ausstellen darf. Frage: Gelten erst durch die erwähnte Bescheinigung der zuständigen Stelle die Kenntnisse als erworben, d.h. ist die explizite Bescheinigung definitiv erforderlich, um entsprechend bei der Anwendung tätig werden zu dürfen? Meine Erfahrung zeigt, dass nur wenige Mitarbeiter, die den Einweisungs- / Kenntniskurs absolvieren (i.d.R. in Kombination mit dem Grundkurs) sich die Kenntnisse tatsächlich bescheinigen lassen, da sie davon ausgehen, mit Besuch des Kurses die Kenntnisse erworben zu haben. Dazu noch eine Ergänzung zum Thema „Beginn der Sachkundezeit“ für den Erwerb der Fachkunde: Einige ÄK fordern mit den Hinweisen auf ihrer homepage den „Erwerb der Kenntnisse“ (z.B. Bayerische LÄK) vor Beginn der Sachkundezeit, andere explizit eine „Kenntnisbescheinigung“ (z.B. LÄK Nordrhein) während wieder andere „nur“ den Besuch eines Kenntniskurses fordern (z.B. LÄK Hessen). Sollte erst mit Bescheinigung der zuständigen Stelle die Kenntnisse im Strahlenschutz als erworben gelten, wäre eine Sachkunde ohne Bescheinigung nach Strahlenschutzrecht gar nicht möglich.

Antwort:

Kurzantwort:

1.      Ja, die explizite Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz muss vorliegen.

2.      Ja, die Kenntnisbescheinigung muss vor dem Beginn der Sachkundezeit vorliegen.


Zu 1.:   Im § 145 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind die berechtigten Personen aufgeführt, die ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen sowie diejenigen, die die technische Durchführung bei der Anwendung durchführen. Darunter sind gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 4 und 5 StrlSchV Personen genannt, die unter Aufsicht und Verantwortung approbierter Ärzte oder Zahnärzte oder Personen, denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, tätig werden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.


Aus § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 der StrlSchV gelten die Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde erst nach Prüfung und Bescheinigung durch die zuständige Stelle als erworben. Die Kenntnisse setzen sich aus einer geeigneten Ausbildung, einem Kenntniskurs und einer theoretischen Unterweisung zusammen. Erst nach Vorlage und Prüfung dieser Bestandteile kann die Bescheinigung ausgestellt werden. Daher ergibt sich, dass die Kursteilnahme allein nicht ausreichend ist.


In der Vergangenheit ist es durchaus vorgekommen, dass eine Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nicht angefordert worden ist und seitens der Behörde nicht bemängelt wurde. Hier gilt der Rat, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sich die Kenntnisse nachträglich bescheinigen zu lassen. Ggf. kann es jedoch erforderlich sein, die Kurse erneut zu besuchen.


Zu 2.:   Hier liegt der Verweis auch wieder auf dem § 145 der StrlSchV. Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe sowie die technische Durchführung unter Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV darf erst erfolgen, wenn die Kenntnisse im Strahlenschutz vorliegen. Das bedeutet, dass die Sachkundezeiten für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde erst nach Ausstellung der Kenntnisbescheinigung erworben werden können.