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Wenn in einer Firma weibliche Honorarkräfte beschäftigt werden, fallen diese unter das neue Mutterschutzgesetz?

KomNet Dialog 42583

Stand: 11.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Mutterschutzgesetz bei Honorarkräften Wenn in einer Firma weibliche Honorarkräfte beschäftigt werden, fallen diese unter das neue Mutterschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung).

Antwort:

Unter Honorarkräften werden üblicherweise Personen verstanden, die eine Tätigkeit nebenberuflich oder in freier Mitarbeit ausüben. 


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gemäß § 1 Gesetz "für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch":

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."


Wenn die Honorarkräfte unter diese Definition fallen, gilt das Mutterschutzgesetz. Für Selbständige gilt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht (Ausnahme: Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind). Wenn Zweifel bzgl. des Beschäftigtenstatus bestehen, können Sie sich zur Klärung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (Postanschrift: DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin) wenden. Diese Möglichkeit steht sowohl der Arbeitnehmerin als auch dem Arbeitgeber offen. Der Antragsvordruck kann – wie weitere Vordrucke zum Antragsverfahren – außerdem aus dem Internet abgerufen werden:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html


Auf die Informationen im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weisen wir hin.