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Wann sollte ich den neuen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren? Noch vor dem ersten Arbeitstag, oder erst ab Antritt der Arbeit?

KomNet Dialog 42623

Stand: 07.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich habe meine aktuelles Arbeitsverhältnis zum 30.03. unter Einhaltung der der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt, ein neuer Arbeitsvertrag wurde bereits unterschrieben, das neue Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04. Ich habe jetzt erfahren, dass ich schwanger bin, natürlich ist der Ausgang meiner Schwangerschaft in dieser frühen Phase noch offen, aber ich mache mir große Sorgen, wie es mit der neuen Stelle weitergehen wird. Gern würde ich meinen neuen Arbeitgeber (Finanzdienstleister, mittelständisches Unternehmen, eingebettet in einen großen Konzern) noch vor dem ersten Arbeitstag am 01.04. über diese Situation informieren, damit dieser sich auch darauf einstellen kann. Allerdings bin ich mir unsicher, ob mir dadurch Nachteile entstehen. Ich mache mir Sorgen, dass der Arbeitsvertrag aufgehoben wird und ich dann arbeitslos bin. Das hätte für mich erhebliche finanzielle Nachteile. Durch eine eigenständige Kündigung wäre ich für das Arbeitslosengeld gesperrt. Ich befürchte, dass ich dann so schnell auch keine neue Stelle finden würde (für einen begrenzten Zeitraum von 3 bis 4 Monaten). Meine konkrete Frage ist: Wann sollte ich den neuen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren? Noch vor dem ersten Arbeitstag, oder erst ab Antritt der Arbeit?

Antwort:

KomNet beantwortet Fragen zum Arbeitsschutz, dazu gehört auch der Mutterschutz. Ihre Frage ist auch eine Frage zum Arbeitsrecht, dazu kann KomNet nicht beraten. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dazu keine Beratung anbieten können. Sie sollten sich diesbezüglich bei Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt (für Arbeitsrecht) beraten lassen.


Folgende Informationen zum Mutterschutz kann KomNet Ihnen geben:


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Es gilt vom ersten Tag der Berufstätigkeit an.

Die weitreichenden Kündigungsschutzrechte des Mutterschutzgesetzes gelten daher erst ab Beginn der Beschäftigung.

Das Mutterschutzgesetz schreibt keine Frist vor, innerhalb derer eine Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen muss.


Informationen zum Mutterschutz können Sie auch hier erhalten:


  • Mutterschutz, FAQ-Liste, der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) in Hamburg
  • Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)