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Bei Ex-Schutz-Themen bzw. Zoneneinteilungen wird immer mal wieder davon gesprochen, nach einer Zone 2 einen Brandschutzbereich, eine Feuerschutzzone bzw. einen Schutzbereich auszuweisen! Wo kommt das her?

KomNet Dialog 43306

Stand: 10.10.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Wir betreiben Anlagen mit Druckwerken, die mit lösemittelhaltigen Tiefdruckfarben Oberflächen beschichten. Bei Ex-Schutz-Themen bzw. Zoneneinteilungen wird immer mal wieder davon gesprochen, nach einer Zone 2 einen Brandschutzbereich, eine Feuerschutzzone bzw. einen Schutzbereich auszuweisen! Wo kommt das her? Wenn ich eine Zone 2 ausgewiesen habe, kommt danach doch nichts mehr, wenn ich der Meinung bin, dass es noch gefährlich ist, muss ich doch die Zone 2 vergrößern, oder? Es kam auch schon die Aussage, dass man um die Druckwalzen (ca. 100mm Durchmesser) herum, die mit lösemittelhaltiger Farbe benetzt sind, keine Ex- Zone ausweisen müsse. An der Stelle wäre nur Brandgefahr, da die Menge für eine Explosion zu gering wäre. Der Beschichtungraum hat dabei ein Volumen von 0,125 m³ bzw. 125 l und der Flammpunkt der Farben liegt bei <20 °C bzw. das Lösemittel -7,5 °C.

Antwort:

Generell bedeutet der Umgang mit entzündlichen Flüssigkeiten, dass zunächst potenziell eine Brandgefährdung gegeben ist. Die erforderlichen Maßnahmen bei bestehenden Brand- und Explosionsgefährdungen werden in § 11 Gefahrstoffverordnung (GefStofV) geregelt. Da die Explosion stets nur eine besonders effektive Form des Brennens darstellt, müssen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, vom Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der sogenannten "Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Der Begriff des Brandschutzbereichs greift hier nicht und ist auch nicht im allgemeinen Gefahrstoffrecht, auch nicht in der TRGS 800, definiert. Das Sprengstoffrecht definiert diesen Begriff im Abschnitt 2.3.1 Brandschutzbereich SprengLR 300. Das hat jedoch rechtlich hiermit nichts gemein.


Sie müssen, entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen, vorrangig nach dem "Stand der Technik" zunächst im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass eine Substitution durch weniger gefährliche Gefahrstoffe hier nicht möglich ist.


Im nächsten Schritt käme es dann zur Minimierung der möglichen Freisetzung, da generell die Vermeidung von entzündlichen Gemischen vorrangig zu betreiben ist. Das geschieht zum Beispiel durch die verpflichtende Einhaltung der AGW (TRGS 900) entsprechend dem Minimierungsgebot. AGW liegen regelmäßig um Zehnerpotenzen unterhalb der Explosionsgrenzen.


Beispielsweise liegt der AGW für Ethanol bei 200 ppm bzw. 800 ppm in der kurzeitigen Spitzenüberschreitung. Die UEG hingegen bei 31.000 ppm.


Es wird angeraten, möglichst durch Abstufung die Einhaltung zugehöriger AGW herbeizuführen und dies in geeigneter Weise zu gewährleisten, damit die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und mithin die Brandgefährdung sichergestellt werden kann.