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Fallen Reisen in Corona-Risikogebiete unter die (Pflicht-)Vorsorge gemäß ArbMedVV (Anhang Teil 4 Abs.1 Nr.2)?

KomNet Dialog 43298

Stand: 15.10.2020

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Gem. ArbMedVV - Anhang Teil 4 – ist Pflichtvorsorge notwendig bei Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Bedingungen und Infektionsgefährdung. Die Handlungsanleitung nach dem DGUV Grundsatz G35 (240-350) empfiehlt die G35 u.a. … Besondere Infektionsgefährdungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, beispielsweise endemische Infektionskrankheiten/Vektoren, infrastrukturelle Mängel, mangelhafte hygienische Rahmenbedingungen, mangelhafte medizinische Versorgung in diesen Gebieten. Bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdung stellt sich bei mir die Frage nach CORONA-Risikogebieten. Fallen diese Reisen jetzt auch unter die Vorsorge gem. ArbMedVV? Oder nur, wenn gleichzeitig besondere klimatische Bedingungen gelten?

Antwort:

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) schreibt arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichen Reisen von Beschäftigten in Länder der Tropen, der Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen vor (§ 4 und Teil 4 des Anhangs) vor. Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs die Pflichtvorsorge für die Beschäftigen zu veranlassen. Die arbeitmedizinische Vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der/die Beschäftigte an der Vorsorge teilgenommen hat. 


Nähere Ausführungen werden in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) nicht gemacht. Einheitliche Vorgaben, für welche Länder eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV ansteht und welche Beratungs- und Untersuchungsangebote erforderlich sind, gibt es nicht. Einige Ausführungsempfehlungen befinden sich in der DGUV Information 240-350.


Die Entscheidung, ob eine entsprechende Pflichtvorsorge zu veranlassen ist, kann nur nach Durchführung einer orts- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen, hygienischen und gesundheitlichen Verhältnisse des Einsatzortes und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Besondere Infektionsgefährdungen können sich aus z.B. endemischen Infektionskrankheiten/Vektoren, infrastrukturellen Mängeln, mangelhaften hygienischen Rahmenbedingungen oder aus einer mangelhaften medizinischen Versorgung am Reiseziel ergeben. Auch bestimmte Arbeitsverfahren und Tätigkeiten können mit höheren Gesundheitsgefährdungen verbunden sein als im Heimatland (DGUV Information 240-350).


Als Hilfestellung in der Umsetzung der Vorgaben der ArbMedVV wurde von Experten/-innen der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM), der Deutschen Fachgesellschaft für Reisemedizin (DFR), des Institutes für Arbeitsmedizin der Universität Mainz und der Firma International SOS eine Länderliste erarbeitet. Diese Liste beschreibt, in welchen Ländern arbeitsmedizinische Vorsorge sinnvoll erscheint. Sie beschreibt den Beratungsumfang, den möglichen Untersuchungsumfang unter Betrachtung des spezifischen Risikos und benennt Unterweisungsinhalte. Ebenso enthalten sind Angaben zur Malariaprophylaxe und zur Gelbfieberimpfung. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.


Es werden prinzipiell 3 Gefährdungsgruppen unterschieden:

  • Gruppe 1 beinhaltet Länder, in denen Personen, die auch in Deutschland in vergleichbarer Tätigkeit arbeiten, eingesetzt werden können. Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber nach aktueller Risikobewertung (Vorerkrankungen, entlegenes Einsatzgebiet etc.) ggf. erforderlich werden.
  • Gruppe 2 beinhaltet Länder, in denen auf Grund der klimatischen oder hygienischen Besonderheiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vorgeschrieben ist. In der Regel sind keine Impfungen zwingend für die Einreise in das Land notwendig oder werden nur saisonal gefordert (aktuelle Risikobewertung erforderlich).
  • Gruppe 3 beinhaltet Länder in denen auf Grund der klimatischen oder hygienischen Besonderheiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vorgeschrieben ist. Impfungen oder Prophylaxemaßnahmen insbesondere eine Gelbfieberimpfung sind ggf. zwingend für die Einreise in das Land vorgeschrieben oder dringend empfohlen.


Die Einstufungen als Risikogebiete, in welchen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, sind in der bisherigen Erstellung der Länderliste nicht berücksichtigt. Die Einstufung als solches Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Es wird fortlaufend geprüft, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es immer zu kurzfristigen Änderungen und insbesondere auch Erweiterungen der eingestuften Gebiete kommen.


Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen Kriterien festgestellt, ob für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell unterschreiten, dennoch die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für eine solche Einschätzung wichtig sind qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen.


Zur praktischen Umsetzung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge bei beruflich Reisenden: Allen Beschäftigten muss aufgrund der Corona-Pandemie eine arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne einer Wunschvorsorge ermöglicht bzw. angeboten werden. Beschäftigte können sich individuell von der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen (z. B. bei bevorstehenden Reisen in ein "Corona-Risikogebiet"), aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Bei vielen beruflichen Reisen in sogenannte "Corona-Risikogebiete" dürfte diese Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge ausreichend sein.


Sollte im Rahmen der orts- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung die Feststellung getroffen werden, dass unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Einsatzort und ggf. auch durch die im Einzelfall ausgeübte Tätigkeit in einem solchen Corona-Risikogebiet eine besondere Infektionsgefährdung vorliegt, kann ggf. auch im Einzelfall Pflichtvorsorge erforderlich sein. Hier muss der konkrete Einzelfall betrachtet werden.