Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Generalübernehmer Einfluss auf die Gefährdungsbeurteilung der Nachunternehmer nehmen bzw. diese prüfen?

KomNet Dialog 11332

Stand: 28.07.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

Der Generalübernehmer (GÜ) eines Großprojektes, der auch gleichzeitig den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator stellt, behält sich vor, die Gefährdungsbeurteilungen verschiedener, werkvertraglich beauftragter, Nachunternehmer zu prüfen. Die, auch aus Sicht des GÜ, teilweise nicht ganz vollständigen, arbeitsplatzbezogenen Beurteilungen, oder - aus Sicht des GÜ fehlende Beurteilungsaspekte, bewegen den GÜ, in die bestehende Gefährdungsbeurteilung handschriftliche Kommentare und "Verbesserungen" hineinzuschreiben, mit dem Hinweis, die Anmerkungen in die Gefährdungsbeurteilung mit einzupflegen. Darf der GÜ so handeln ?

Antwort:

Die Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- Aufgabe des Arbeitgebers. Beim Werksvertrag bleibt der Nachunternehmer Arbeitgeber für seine Beschäftigten, die Gefährdungsbeurteilung ist damit ausschließlich seine Angelegenheit (vgl. Factsheet 80 der OSHA . Auf die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (insbesondere § 5 - Vergabe von Aufträgen) weisen wir hin.


Wenn der Generalübernehmer (GÜ) Einsicht in die Gefährdungsbeurteilungen nimmt, geschieht dies sicherlich freiwillig bzw. auf der Basis der abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträge.


Grundsätzlich ist die Einsichtnahme und Beachtung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf die Koordinierung des GÜ nach der Baustellenverordnung und der erforderlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Information der Arbeitgeber über Gefährdungen nach § 8 ArbSchG notwendig und auch möglich.


Eine Einflußnahme auf die Inhalte der Gefährdungsbeurteilungen durch den GÜ ist aber nicht vorgesehen.


Der Koordinator hat den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen.

Dazu hat er u. a. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan als wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber zu erstellen, ihre Zusammenarbeit zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren.


Nähere Erläuterungen zum Baustellenkoordinator sind der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 - RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) und den FAQs zur Baustellenverordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu entnehmen


Die handschriftlichen Veränderungen in der Gefährdungsbeurteilung können nur Hinweise an den Ersteller der Gefährdungsbeurteilung, also den Arbeitgeber als Nachunternehmer, sein. Er kann diese berücksichtigen, muss aber nicht. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind davon ausgenommen. Zu den Rechtsfolgen können wir keine Aussagen machen. Ob hier eine eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, regeln die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.