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Müssen Hinweisschilder/Verbotsschilder/Gebotsschilder selbst schwer entflammbar sein?

KomNet Dialog 43293

Stand: 03.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Spezielle Brandgefahren

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Frage:

Müssen Hinweisschilder/Verbotsschilder/Gebotsschilder usw., wie z. B. Feuerlöscher, BMZ, Gehörschutz-Benutzen, Brandschutztür, Rauchschutztür und alle anderen, die es gibt, SELBST schwer entflammbar sein, oder sind diese Schilder davon ausgenommen? Beispielsweise: In einem Neubau wird extra darauf geachtet, dass in Flucht- und Rettungswegen alles entweder nicht brennbar oder nur schwer entflammbar ist.

Antwort:

Die grundlegenden Regelungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung finden sich unter der Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

(3) (weggefallen)"


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". In Punkt 5.1 Absatz 8 ist folgendes nachzulesen:


"Sicherheitszeichen müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. Bei der Auswahl der Werkstoffe sind unter anderem mechanische Einwirkungen, feuchte Umgebung, chemische Einflüsse, Lichtbeständigkeit, Versprödung von Kunststoffen sowie Feuerbeständigkeit zu berücksichtigen."


Konkretere Vorgaben sind uns aus dem Arbeitsschutzrecht nicht bekannt. In einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV ist die von Ihnen geschilderte Situation zu betrachten und entsprechende Maßnahmen sind durch den Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei können auch Normen berücksichtigt werden. So regelt beispielsweise die DIN EN ISO 7010/E002, dass die Schilder schwer entflammbar sein sollen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:


Weitere Vorgaben können sich auch aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Normen können kostenpflichtig über den Beuth Verlag bezogen werden. Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:

"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."