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Muss ein Hygieneplan und eine Anleitung für Flächendesinfektion in jedem Raum (Labormedizin) aushängen?

KomNet Dialog 43292

Stand: 12.10.2020

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Muss ein Hygieneplan und eine Anleitung für Flächendesinfektion in jedem Raum (Labormedizin) aushängen?

Antwort:

Zum Hygieneplan wird in der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" unter Nr. 3.5 ausgeführt:

"Der Hygieneplan im Sinne der TRBA ist eine Zusammenstellung von persönlichen und objektbezogenen Maßnahmen zur Verringerung der (mikrobiologischen) Verunreinigung, z.B. von Händen, Materialien/Gegenständen oder Oberflächen durch biologische Arbeitsstoffe mit Gefährdungspotenzial. Er beinhaltet Angaben zu den zu verwendenden Mitteln (Konzentration, Einwirkdauer, Häufigkeit der Anwendung) und benennt die Zielgruppe, die diese Maßnahmen durchführt. Der Hygieneplan ist in geeigneter Weise bekannt zu machen (z.B. tabellarischer Aushang und Unterweisung)."


Eine genauere Vorgabe ist uns diesbzgl. nicht bekannt, so dass dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen ist. Ein "Muss", den Hygieneplan in jedem Raum auszuhängen, ergibt sich nach unserer Auffassung aus den Vorschriften nicht. Da es sich bei Hygieneplänen vorrangig um Maßnahmen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) handelt, ist es sinnvoll, die Frage auch noch an das zuständige Gesundheitsamt zu stellen.


Im Hygieneplan ist auch festzulegen, was, wann, womit, in welcher Weise und von wem zu desinfizieren ist. Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist Teil des Hygieneplans.


Alle Beschäftigten sind in regelmäßigen Abständen über die bei ihren Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand der Betriebsanweisung und des Hygieneplans zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie jährlich zu wiederholen. Die Unterweisungen müssen dokumentiert und durch Unterschrift bestätigt werden (siehe Biostoffverordnung § 14 und TRBA 100).


Hinweise:

Vorschriften und Regeln zur Hygiene finden sie unter anderem beim Robert-Koch-Institut unter dem Begriff "Infektions- und Krankenhaushygiene".


Informationen stellt auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter dem Suchbegriff "Hygieneplan" zur Verfügung.


Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) stellt unter dem Stichwort "Hygienplan" ebenfalls Informationen zur Verfügung.