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Haben Sie Erkenntnisse über Gefährdungen durch den Umgang mit zurückgegebenen Implantaten, die bereits implantiert waren?

KomNet Dialog 3051

Stand: 05.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

Als Unternehmen im medizintechnischen Umfeld produzieren wir unter anderem aktive Implantate für den Einsatz im menschlichen Herzen. Meine Aufgabe als Sifa ist nun die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Rückläufern. Diese Geräte können ggf. bereits implantiert worden sein, so daß eine Kontaminierung mit biologischen, ggf. auch chemischen Stoffen (z.B. Desinfektionsmittel) zu erwarten ist. Gibt es Erkenntnisse zur Beurteilung dieser oder ähnlicher Sachverhalte?

Antwort:

Es besteht hier die Möglichkeit, diese nicht gezielten Tätigkeiten hilfsweise anhand der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) einzustufen und Schutzmaßnahmen analog festzulegen. Unter Nummer 3.4.2 Absatz 2 der TRBA 250 wir ausgeführt, dass "Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, [...] in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen [sind]."

Eine nachfolgende Liste führt u.a. "Arbeiten an kontaminierten Medizinprodukten (inkl. medizinischer Geräte), Hilfsmitteln (z.B. orthopädische Schuhe) und anderen Gegenständen, wenn diese aufgrund mangelnder Zugänglichkeit oder anderer nachvollziehbarer Gründe nicht vor Aufnahme der Tätigkeiten desinfiziert worden sind" als Tätigkeiten der Schutzstufe 2 auf.

Neben den Mindestschutzmaßnahmen (Nummer 4.1) führt die TRBA 250 auch zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (Nummer 4.2) auf.


Darüber hinaus kann die Technische Regel "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (TRBA 100) hinzugezogen werden. 


Aus praktischen Erwägungen heraus empfehlen wir allerdings, mit den Lieferanten der Rückläufer eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, dass nur vollständig desinfizierte Präparate zugesandt werden (ähnlich den Regelungen für Zahntechnische Laboratorien, denen auch nur desinfizierte Abdrücke etc. zugeleitet werden dürfen).