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Müssen Kragarmregale, die per Stapler be-/entladen werden, durch Anfahrschutz gesichert werden ?

KomNet Dialog 43285

Stand: 19.10.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Müssen Kragarmregale, die per Stapler be-/entladen werden, durch Anfahrschütze gesichert werden ?

Antwort:

Kragarmregale müssen einen Anfahrschutz aufweisen. Die Formulierungen in Ziffer 4.2.5 der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen- und Geräte" zielt auf den Schutz der Standfüße eines Regals ab. Bei einem Kragarmregal ist dies der Fußsockel, der im Regelfall genauso weit herausragt wie die Kragarme.


Bei dem Betrieb eines Kragarmregals muss Folgendes beachtet werden:

1) Grundsätzlich müssen Verkehrswege in ausreichendem Abstand und in ausreichender Breite an Regalen vorbeiführen; bzw. es muss ein Rangieren möglich sein (vergl. Ziffer 4.1.4 und 5.1.4 der DGUV Regel 108-007).

2) Kragarmregale dürfen nur entsprechend der Betriebsanleitung beladen werden; das Lagergut (Langgut) darf nicht in den Verkehrsweg hinein gelagert werden (vergl. Ziffer 4.4.1, 5.1.5 und 5.1.4der DGUV Regel 108-007).

3) ist die Anordnung des Lagergutes zulässigerweise weit über dem Fußsockel seitlich hinausgehend, muss ggf. der Anfahrschutz des Fußsockels um diese Maß versetzt werden.