Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Kragarmregale, die per Stapler be-/entladen werden, durch Anfahrschutz gesichert werden?

KomNet Dialog 43285

Stand: 27.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

Favorit

Frage:

Müssen Kragarmregale, die per Stapler be-/entladen werden, durch Anfahrschütze gesichert werden?

Antwort:

Kragarmregale müssen einen Anfahrschutz aufweisen. Die Formulierungen in Abschnitt 4.2.5 der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" zielt auf den Schutz der Standfüße eines Regals ab. Bei einem Kragarmregal ist dies der Fußsockel, der im Regelfall genauso weit herausragt wie die Kragarme.


Bei dem Betrieb eines Kragarmregals muss Folgendes beachtet werden:

1) Grundsätzlich müssen Lagereinrichtungen und Ladungsträger so errichtet und aufgestellt sein, dass ausreichend bemessene Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind. Bestimmungsgemäß vorgesehene Durchgänge in Regalen gelten ebenfalls als Verkehrswege (vergl. Abschnitt 4.1.4 und 5.1.4 der DGUV Information 208-061).

2) Kragarmregale dürfen nur entsprechend der Betriebsanleitung beladen werden; das Lagergut (Langgut) darf nicht in den Verkehrsweg hinein gelagert werden (vergl. Abschnitt 4.4.1, 5.1.2 und 5.1.4 der DGUV Information 208-061).

3) ist die Anordnung des Lagergutes zulässigerweise weit über dem Fußsockel seitlich hinausgehend, muss ggf. der Anfahrschutz des Fußsockels um diese Maß versetzt werden.