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Kann die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit Gefahrstoffen entfallen, wenn aufgrund der verwendeten PSA keine Exposition mehr stattfindet?

KomNet Dialog 43277

Stand: 11.03.2021

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In einem von mir betreuten Unternehmen werden Metallteile mit zum Beispiel mit Perchlorethylen gereinigt. Jetzt werden für diese Tätigkeit Atemschutzhauben mit Schlauchsystem/Filterpatrone am Gürtel und Überdruck-Belüftung angeschafft. Können dann die arbeitsmedizinischen Vorsorgen (auch Angebotsvorsorge) entfallen, da nun keine Exposition beim Umgang mit Gefarstoffen mehr stattfindet?

Antwort:

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz und bildet die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.


Im Hinblick auf Gefahrstoffe sind Gefährdungen durch Einatmen, Hautkontakt und durch Brand und Explosionen zu beurteilen, wobei Arbeitsschutz nach dem „TOP-Prinzip“ umzusetzen ist. Gefahren sind immer direkt an der Quelle durch technische Maßnahmen (T) zu beseitigen oder zu entschärfen (siehe § 4 Arbeitsschutzgesetz). Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen ergänzende organisatorische (O) und personenbezogene Maßnahmen (P) – in dieser Reihenfolge – ergriffen werden.


Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten.


Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV für die Beschäftigten Pflichtvorsorge zu veranlassen und den Beschäftigten Angebotsvorsorge anzubieten. Außerdem hat er, über die Vorschriften des Anhangs hinaus, den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen.


Die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) entbindet den Arbeitgeber nicht von einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.


Bei einem vollständig geschlossenen System würde die ursprüngliche Gefährdung durch die Gefahrstoffe entfallen. Bei Nutzung von PSA scheint zwar der individuelle Schutz der Beschäftigten gegeben, jedoch können z.B. Leckagen, unsachgemäße Anwendung uvm. auftreten; außerdem können auch neue Gefährdungen hinzukommen.


Im Sinne des Arbeitsschutzes dienen die Ergebnisse der Vorsorge nicht nur dem individuellen Schutz, sondern durch Rückkopplung auch zur Wirksamkeitsüberprüfung und Optimierung des systematischen betrieblichen Gesundheitsschutz und dessen Fortentwicklung.