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Darf jemand, der zum Atmen auf medizinischen Sauerstoff angewiesen ist, in einer Elektrowerkstatt arbeiten?

KomNet Dialog 27373

Stand: 24.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

Ist es zulässig, in einer Elektrowerkstatt jemanden arbeiten zu lassen, der medizinischen Sauerstoff atmen muss.Desweiteren hat der entsprechende Mitarbeiter teilweise nur eine 80%ige Sauerstoff-Sättigung. Da ich dies als Gefahr ansehe, hätte ich gern gewusst, wie die Gesetzeslage ist.

Antwort:

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich rechtlich verpflichtet, für Ihren Betrieb und so auch für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erstellen. Diese muss fachkundig erstellt werden. Wenn der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig ist, muss er sich von fachkundigen Personen, dies sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin, beraten lassen.


Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. die aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen etc.) durchzuführenden Arbeitsschutzmaßnahmen, einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV), falls sich aufgrund der vorhandenen Gefährdungen Vorsorgeanlässe ergeben. Über die Pflichtvorsorge und die Angebotsvorsorge hinaus, welche durch den Arbeitgeber entsprechend den Vorsorgeanlässen des Anhangs zur ArbMedVV durchgeführt bzw. angeboten werden müssen, besteht noch die Möglichkeit einer Wunschvorsorge nach § 2 Abs. 4 ArbMedVV. Diese muss der Arbeitgeber auf den Wunsch des Beschäftigten hin ermöglichen, sofern eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.


Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Mitarbeiters für bestimmte Tätigkeiten ist allerdings nicht Gegenstand der ArbMedVV. Die Durchführung sog. „Eignungsuntersuchungen“ ist von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abzugrenzen und unterliegt eigenen, strengen (arbeits-)rechtlichen Kriterien (siehe hierzu die Erläuterungen des BMAS).


§ 2 ArbMedVV führt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aus:


(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung

1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;

2. dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht;

3. beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;

4. umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;

5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.

(3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.

(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.


Sie sollten gemeinsam mit Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin anhand der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten oder durchgeführt werden muss. Sollte dies beides nicht der Fall sein, so können Sie auf Wunsch des Mitarbeiters (nicht gegen seinen Willen) eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ermöglichen. Anlässlich dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge wird der Betriebsarzt/die Betriebsärztin Ihren Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin individuell unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht beraten und ggf. Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Arbeitsplatz dem Arbeitgeber mitteilen.


Weitere Informationen, auch zur rechtlichen Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge nach der ArbMedVV sowie Eignungsuntersuchungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen, erhalten Sie hier:

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Arbeitsmedizinische-Vorsorge/arbeitsmedizinische-vorsorge-artikel.html