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Sind für Bademeister/Aufsichten im Bäderbetrieb arbeitsmedizinische Untersuchungen/Vorsorge erforderlich?

KomNet Dialog 42454

Stand: 19.09.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In einem Kur- und Bäderbetrieb ergab sich die Frage, ob für die Bademeister/Aufsichten im Bäderbetrieb arbeitsmedizinische Untersuchungen erforderlich sind?

Antwort:

Inwieweit arbeitsmedizinische Untersuchungen für die Bademeister/Aufsichten im Bäderbetrieb erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Regelungen bzgl. der Fragestellung sind wie folgt:


Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV erfasst. Im Anhang zur ArbMedVV sind die Tätigkeiten aufgeführt, bei denen eine Pflichtvorsorge (§ 5 ArbMedVV) bzw. eine Angebotsvorsorge (§ 6 ArbMedVV) erforderlich ist. Daneben gibt es gemäß § 5a ArbMedVV noch die Wunschvorsorge auf Wunsch des Beschäftigten.


Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge kann sich insbesondere auch aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergeben.

Siehe hierzu § 3 Abs.1 ArbMedVV:

"Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen."

und § 11 ArbSchG:

"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Bei den zu ergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Unfallverhütungsvorschriften.


Konkrete Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung geben die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" und die DGUV Information 207-018 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben".


Im Kapitel 6 der DGUV-Regel 107-001 finden Sie Hinweise zu verschiedenen Gefährdungsfaktoren und inwieweit sich hieraus eine arbeitsmedizinische Vorsorge ergeben kann.


In Bezug auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit Gefahrstoffen führt die DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" aus:

"1.4.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Regelfall ist bei Tätigkeiten mit den beschriebenen Wasseraufbereitungschemikalien keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge notwendig. Allerdings ist bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag Angebotsvorsorge anzubieten und bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Trägern von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z. B. Partikelfilter P 1 und P 2) ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Angebotsvorsorge anzubieten, bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (alle Gasfilter, Partikelfilter P 3) ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Beschäftigte haben auf ihren Wunsch hin Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen."