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Darf eine Freiwillige Feuerwehr eine Feuerlöscher-Unterweisung vornehmen und diese auch bestätigen, so dass sie für die BG Gültigkeit hat?

KomNet Dialog 43270

Stand: 31.08.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Darf eine Freiwillige Feuerwehr eine Feuerlöscher-Unterweisung vornehmen und diese auch bestätigen, so dass sie für die BG Gültigkeit hat?

Antwort:

In der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" findet sich unter dem Punkt 4 zu der Qualifikation der Ausbilder / Fachkunde der Ausbilder für Brandschutzhelfer folgende Aussage:


"Die Ausbildung von Brandschutzhelfern kann durch den Arbeitgeber, dessen Beauftragte oder auch in Kooperation mit kompetenten externen Anbietern, wie z. B. mit Feuerlöschgeräteherstellern, Fachbetrieben oder Feuerwehren, erfolgen. Werden in der Ausbildung keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Arbeitgeber.

Fachkundig im Sinne dieser Schrift ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet.


Hierzu zählen z. B.:

• Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz

• Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis• Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz

Mitglieder der Feuerwehr, wie z. B. Freiwillige Feuerwehr, Werk- und Berufsfeuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“ bzw. „Gruppenführerin“"


Hinweis:

Spezielle Anforderungen an die Dokumentation sind uns nicht bekannt.

Sofern die genannten Qualifikationen erfüllt sind, kann die Unterweisung durch ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt werden.