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Die meisten Schleifscheiben haben ein Verfalldatum. Wird dieses in einer Verordnung oder einem Gesetz vorgeschrieben?

KomNet Dialog 43267

Stand: 07.04.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Die meisten Schleifscheiben haben ein Haltbarkeitsdatum. Wird dieses in einer Verordnung oder einem Gesetz vorgeschrieben? Wenn ja in welchem? Muß die Kontrolle einer Haltbarkeitsüberprüfung in eine Gefährdungsbeurteilung einfließen?

Antwort:

In der DGUV Information 209-002 "Schleifen" ist zu dem Verfallsdatum folgendes nachzulesen:


"Ein weiteres zusätzliches Kennzeichnungsmerkmal ist das so genannte Verfallsdatum bei kunstharzgebundenen Schleifscheiben mit und ohne Faserstoffverstärkung zur Verwendung auf Handschleifmaschinen. Es begrenzt deren Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von 3 Jahren nach Herstellung. Damit soll den Auswirkungen von alterungsbedingten Festigkeitsverlusten entgegengewirkt werden. Typische gebundene Schleifwerkzeuge, die von dieser Einschränkung betroffen sind, sind die für Winkelschleifer und Schleifstifte üblichen Trenn- und Schruppschleifscheiben. Das Verfallsdatum wird häufig auf dem in die Bohrung eingesetzten Metallring dieser Schleifscheiben mit Monat und Jahreszahl angegeben (Abb. 5); bei Schleifstiften auf deren Etikett."


Weitere hilfreiche Informationen finden Sie im Merkblatt der Feuerwehr-Unfallkassen: Dort werden ebenfalls die 3 Jahre genannt. Hier findet sich auch der Hinweis auf die Norm EN 12413. Es ist zu vermuten, dass das Verfallsdatum sich aus der Norm ergibt. Allerdings ist eine abschließende Aussage durch uns nicht möglich, da uns die Norm nicht vorliegt.


Die Kontrolle des Verfalldatums muss in die Gefährdungsbeurteilung mit einfließen.