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Ist es nötig den Mitarbeiter, der die unterjährigen Regaldurchsichten laut DIN 15635 durchführt, dafür zu beauftragen?

KomNet Dialog 29346

Stand: 24.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Ist es nötig den Mitarbeiter, der die unterjährigen Regaldurchsichten laut DIN 15635 (Sicherheitsbeauftragter DIN 15635) durchführt, dafür zu beauftragen?

Antwort:

In der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" ist u. a. folgendes nachzulesen:


"2 Anforderungen aus der DIN EN 15 635

Die Norm weist besonders eindringlich darauf hin, dass Lagereinrichtungen nur für eine sorgfältige Benutzung ausgelegt sind. Es dürfen keine zusätzlichen Kräfte beim Absetzen oder Aufnehmen der Ladeeinheiten auftreten, z. B. durch zu schnelles Absetzen der Paletten auf die Träger oder durch Anstoßen mit der Palette an die Regalstützen. Ebenso ist das mögliche Anfahren von Regalen durch das Flurförderzeug bei deren Bemessung in der Norm in keiner Weise berücksichtigt worden. Es wird auf die große Verantwortung des Betreibers hingewiesen, die Regale in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Regale sind regelmäßig auf Sicherheit und speziell auf etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Reparaturen sind in wirksamer Weise zeitnah unter Beachtung der ständigen Sicherheit des Regals zu erledigen.

Alle Regale sind systematisch und regelmäßig zu inspizieren, wobei dies üblicherweise von der Regal-Aufstellfläche aus durchgeführt wird. Im unteren Bereich der Regale ist mit den meisten Beschädigungen zu rechnen.

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass auch in höheren Bereichen Beschädigungen zu finden sind, so muss intensiver geprüft werden.

Die Norm unterscheidet zwischen einer „Experteninspektion“, die mindestens alle 12 Monate durch eine „fachkundige Person“ durchzuführen ist, und anderen Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind (wöchentlich oder in Abständen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch den Lagerverantwortlichen festzulegen sind). Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Prüfungen wie folgt definiert:

•„Regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht der Experteninspektion durch eine fachkundige Person.

•„Interne Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht den Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.

Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann bei der internen Prüfung der Prüfumfang zum Beispiel auf die Teile des Regals, bei denen Schäden beziehungsweise Mängel zu erwarten sind, reduziert werden. Hierzu sind Vorgaben durch den Lagerverantwortlichen zu machen.

3 Anforderungen an die befähigte Person für die regelmäßige Prüfung

Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine befähigte Person durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass die befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.

Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.

4 Anforderungen an die befähigte Person für die interne Prüfung

Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehöriges Personal durchgeführt. Auch sie müssen – entsprechend ihrer Prüfaufgabe – den Anforderungen an eine befähigte Person genügen. So ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich, zu kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird.

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete Person auszuwählen, die die regelmäßige beziehungsweise die interne Prüfung der Regale vornimmt."


In der DGUV Information 208-043 wird Bezug auf die TRBS 1203 genommen. Hiernach muss der Arbeitgeber befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen. Dies gilt, unserer Einschätzung nach, auch für die von Ihnen genannten Personen.


Hinweis:

Normen liegen uns im Regelfall nicht vor, daher können wir keine weitergehenden Informationen hierzu geben. Normen können Sie kostenpflichtig über den Beuth Verlag beziehen. Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:


"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."


Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Da sie aber den Stand der Technik widerspiegeln, bietet die Einhaltung von Normen eine gewisse Rechtssicherheit. Im Rechtsstreit wird ein Richter der Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zubilligen. Eine widerlegbare Rechtsvermutung (Beweislastumkehr).