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Was ist bei Outdoor Lasershows zu beachten?

KomNet Dialog 43253

Stand: 22.02.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser

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Frage:

Was ist bei Outdoor Lasershows zu beachten? Wer ist zuständig für die Genehmigung?

Antwort:

Im §37 Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) ist aufgeführt, dass für den Betrieb von Laseranlagen (Showlaser), in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen, die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

 

Wer einen Laser der Klassen 3R, 3B und 4 betreibt und nicht selber fachkundig ist, muss einen Laserschutzbeauftragten (LSB) bestellen (§5 OStrV). Der LSB ist für den sicheren Betrieb des Lasers verantwortlich und muss die Lasershow entsprechend begleiten.

 

Die Anzeigepflicht des Lasers ist aus der OStrV entfallen. Vereinzelte Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen haben diese jedoch noch in ihren Vorschriften (DGUV Vorschrift 11), der Showlaser müsste dann noch angezeigt werden.

 

Wichtig ist es, die Gefahren zu betrachten, die durch einen Laser ausgehen können.

 

1.   Laser können Brände verursachen

2.   Laser können stark blenden

3.   Laser können Hautverbrennungen verursachen

 

Diese Gefahren müssen ausgeschlossen werden. Dies wird durch eine Gefährdungsbeurteilung betrachtet (§3 OStrV). Es wird anhand tabellierter maximaler zulässiger Bestrahlungen („MZB-Werte“) ein Laserbereich definiert, innerhalb welchem die Laserstrahlung für die Augen gefährlich ist. Die Showlaser müssen derart installiert werden, dass sich in diesem Bereich keine Personen aufhalten. Zudem kann durch den Laser auch eine Brandgefahr (z. B. Waldbrand) ausgehen.

 

Wer ist zuständig, für die Genehmigung der Lasershow?

In der Regel die Ordnungsbehörden auf kommunaler Ebene. Diese können sich die Gefährdungsbeurteilung vorlegen lassen, die auch die Umgebung mit betrachtet. Auch das Zertifikat des Laserschutzbeauftragten sollte in den Unterlagen vorhanden sein.

 

Zudem können die Ordnungsbehörden als zuständige Behörde verlangen, dass Ihnen durch eine befähigte Person bestätigt wird, dass die Anforderungen der DIN 56912 in Verbindung mit der OStrV und der TROS Laser eingehalten werden.

Wenn der Aufbau der Lasershow nach Gutachten geschieht, sollte die Anlage sicher betrieben werden. Bei komplizierten Shows ist die Nachfrage nach diesem Prüfgutachten empfehlenswert.

 

In der DGUV Information 203-036 ist eine Checkliste angehangen, in der die Anforderungen an eine Lasershow beschrieben sind.

 

Da durch die Lasershow Immissionen ausgehen, hier BImSchG, sollte der Umweltschutz auf kommunaler Ebene entsprechend beteiligt werden.

 

Bei Verwendung von Showlasern, bei LiDAR-Anwendungen oder anderen Laser-Einrichtungen im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes gemäß Luftverkehrsordnung bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich. Dies ist der TROS Laserstrahlung Teil 3 Abschnitt 4 Nr. 4.5.1 im Hinweis zu entnehmen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.