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Welche Qualifikation benötigt man für die sicherheitstechnische Abnahme eines Lasermarkierungssystems?
KomNet Dialog 28942
Stand: 28.12.2021
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser
Frage:
Unsere Maschinenbaufirma plant ein Lasermarkiersystem zu integrieren. Zur Abnahme der Lasersicherheit könnten wir entweder ein externes Unternehmen beauftragen, oder einen Mitarbeiter ausbilden. Welche Zusatzqualifikation ist erforderlich und wo wird diese vermittelt? Der Mitarbeiter hat ein abgeschlossenes Dipl-Ing.-(FH)-Studium der Lasertechnik aus dem Jahr 2008.
Antwort:
Grundsätzlich sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen davon abhängig, in welche Laserklasse das Lasermarkierungssystem eingestuft ist.
Die Risikobewertung von Lasereinrichtungen wird unter Heranziehung der Klassifizierungsregeln für Laser nach DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“ durchgeführt. Die Einteilung von Lasern in Klassen berücksichtigt das Gefährdungspotenzial von Lasern, insbesondere deren optische Leistung und/oder Energie. Dabei gilt generell: Je höher die Klassennummer, desto höher das Gefährdungspotential. An die Klassen sind für den Hersteller von Laserprodukten bestimmte Anforderungen geknüpft, z. B. an die Konstruktion und an die Benutzerinformation. Die an die Laserklassen gekoppelten Schutzmaßnahmen sind für die gewerbliche Anwendung verbindlich und sollten auch bei privater Anwendung eingehalten werden. Die Grundlagen der Klasseneinteilung haben somit unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Anwender von Lasern.
Fazit: Die technischen Schutzmaßnahmen des Lasermarkierungssystems werden bereits vom Hersteller umgesetzt. Dieser gibt in der Regel auch Vorgaben zu baulichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, die vom Anwender einzuhalten sind.
Für den Betrieb der Lasermarkierungssystems ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) sowie die
DGUV-Vorschrift 11 "Laserstrahlung" anzuwenden.
Hinsichtlich Ihrer Fragestellung wird im § 5 OStrV ausgeführt:
"(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber
1.bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,
2.bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und
3.bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen."
Zur erforderlichen Fachkunde führt § 2 Abs.10 OStrV aus:
"Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
Konkretisiert werden die Anforderungen der OStrV in den Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS), hier insbesondere die TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines.
Unter der Nummer 5.1 finden sich die Anforderungen und Aufgaben des LSB.