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Müssen zwei Laserschutzbeauftragte zwecks Vertretung wegen Krankheit, Urlaub etc. bestellt werden?

KomNet Dialog 10058

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Laserschutzbeauftragte

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Frage:

Müssen zwei Laserschutzbeauftragte zwecks Vertretung wegen Krankheit, Urlaub etc. bestellt werden? Falls ja, wo wird dieses rechtlich gefordert?

Antwort:

In der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wird unter § 5 Absatz 2 folgendes gefordert:


"Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1.bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der OStrV durch die TROS "Laserstrahlung", hier insbeondere die TROS "Laserstrahlung Teil Allgemeines". Zu der Anzahl der Laserschutzbeauftragten ist dort unter der Nummer 5.3 Anzahl der Laserschutzbeauftragten folgendes nachzulesen:


"Für die Überwachung des sicheren Betriebs von Laser-Einrichtungen sind erforder-lichenfalls mehrere Laserschutzbeauftragte zu bestellen. Folgende Punkte können die Bestellung mehrerer Laserschutzbeauftragter erfordern:

  • Komplexität der Aufgabenstellung (z. B. wechselnde Aufbauten, häufige Justierung, Einsatz von Fremdfirmen, unterschiedliche Fachbereiche u. a. in Krankenhäusern, mobiler Einsatz von Lasern)
  • Schichtarbeit, Vertretung bei Abwesenheit
  • mehrere Betriebsorte mit Laser-Einrichtungen
  • Anzahl der Laser-Einrichtungen mit hoher Gefährdung (z. B. hohe optische Leistung, Strahlengang nicht sichtbar)"