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Welche Maßnahmen müssen zum Schutz der Beschäftigten beim Einsatz von Barcode-Scannern der Laserklasse 2 getroffen werden?

KomNet Dialog 20776

Stand: 23.03.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser

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Frage:

In einem Betrieb werden Barcode-Handscanner der Laserklasse 2 eingesetzt. Welche Maßnahmen müssen zum Schutz der Beschäftigten hinsichtlich der optischen Strahlung getroffen werden?

Antwort:

Laser werden nach DIN EN 60825-1 in Klassen eingeteilt. Je höher die Klassennummer, desto höher ist die Gefährdung, die von dem Laser ausgeht. Für die Klassifizierung des Lasers ist der Hersteller verantwortlich. Laser der Klasse 2 emittieren ausschließlich sichtbare Strahlung und weisen eine maximale Dauerstrichleistung von 1 Milliwatt auf. Ein thermischer Netzhautschaden wird bei Bestrahlungsdauern von weniger als 0,25 Sekunden vermieden, auch bei Verwendung optischer Instrumente, wie z. B. Linsen.


Früher ist man davon ausgegangen, dass das Auge durch den Lidschlussreflex vor der Strahlung eines Lasers der Klasse 2 geschützt ist, da dieser innerhalb von 0,25 Sekunden auslöst. In einem Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) konnte gezeigt werden, dass nur etwa 17 % der Probanden mit einem Lidschlussreflex bzw. 6 % mit anderen Abwendungsreaktionen auf Laserstrahlung der Klasse 2 reagierten (weitere Informationen dazu in der Broschüre der BAuA „Damit nichts ins Auge geht… - Schutz vor Laserstrahlung“). Es kann daher nicht von einem natürlichen Schutzmechanismus, der eine Gefährdung des Auges vermeidet, ausgegangen werden.


Auch wenn ein direkter Blick in den Laserstrahl eines Handscanners bei der Verwendung nicht vorgesehen ist, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Geräte verwenden, über die mögliche Gefährdung des Auges bei direktem Blick in den Laserstrahl unterwiesen werden und die Herstelleranweisungen für einen sicheren Einsatz des Gerätes befolgt werden. Persönliche Schutzausrüstung, wie z. B. eine Laserschutzbrille, ist in diesem Fall nicht notwendig.

Folgende Verhaltensregeln sind jedoch einzuhalten:


  • Niemals absichtlich in den Strahl blicken.
  • Die Augen bewusst schließen und den Kopf abwenden, wenn der Laserstrahl ins Auge trifft.
  • Den Laserstrahl niemals auf andere Personen richten.


Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Laserstrahlung (kohärenter optische Strahlung) sowie inkohärenter optischer Strahlung, ist in Deutschland durch die "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) geregelt. Sie setzt die entsprechende EU-Richtlinie 2006/25/EG in nationales Recht um. Der unverbindliche Leitfaden zu dieser Richtlinie ist als Anleitung für Arbeitgeber, vor allem für Arbeitgeber kleiner und mittelständischer Unternehmen, gedacht. Darin sind die Inhalte der europäischen Richtlinie leicht verständlich erläutert und werden durch praxisnahe Beispiele ergänzt.

Konkretisert werden die Vorgaben der OStrV in den Technischen Regeln Laserstrahlung (TROS Laser).