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Wie bzw. wo kann eine Privatperson einen Unterweisungsnachweis für einen Laserpointer Klasse 3R erhalten und was wäre bei der Nutzung gegebenenfalls noch zu beachten?

KomNet Dialog 42868

Stand: 28.12.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser

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Frage:

Im Bereich Amateurastronomie werden grüne Laserpointer bei Gruppenführungen genutzt, um den unkundigen Besuchern Sternbilder und z.B. die Lage von mit freiem Auge nicht sichtbaren, aber mit einem Teleskop beoachtbare Objekte am Himmel zu zeigen. Grüne Laserpointer Klasse 2/2M bis 1mW sind hier bei klarer, trockener Luft kaum sichtbar, eng bündelnde LED-Taschenlampen sind nur bedingt brauchbar. Pointer der Klasse 3R (max. 5 mW) sind hell genug, damit die umstehenden Personen den Strahl und das damit gezeigte Objekt gut sehen können. Das Problem daran: zum Erwerb und Betrieb eines Laserpointers der Klasse 3R ist der Nachweis einer Unterweisung erforderlich. Frage: Wie bzw. wo kann eine Privatperson diesen Nachweis kostengünstig erreichen und was wäre gegebenenfalls noch zu beachten? Einsatz erfolgt teilweise direkt durch Privatpersonen (z.B. im Bekanntenkreis), teils in kleinen Vereinen oder auch durch Mitglieder von Volkssternwarten (kleine Vereine und kleine Sternwarten können sich keinen Laserschutzbeauftragten leisten :) ). Über eine Auskunft würde ich mich freuen, Grund für die Frage ist aktuell eine Diskussion in einem Astronomieforum, nachdem ein User ein Verkaufangebot über einen nicht zulässigen grünen Laser deutlich größer Klasse 3R eingestellt hatte.

Antwort:

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dürfen auf dem deutschen bzw. europäischen Markt nur Produkte bereitgestellt werden, die die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden. Das heißt, dass Laser der Klasse 3R oder höher nicht an Privatpersonen verkauft werden dürfen.


Wiederum nicht strafbar ist das Einführen von Laserprodukten höherer Klassen in die europäische Union durch Privatpersonen. Kommt es beim Betrieb jedoch zu einer Gefährdung von Personen, kann der Betreiber/ Einführer dieses Laserprodukts juristisch haftbar gemacht werden. Auch die Teilnahme an einem Laserschutzkurs kann nicht gewährleisten, dass eine Privatperson einen Laser der Klasse 3R oder höher bestimmungsgemäß verwendet bzw. beim Betrieb keine weiteren Personen gefährdet. Zu erwähnen sei noch, dass bei Lasern, die außerhalb der EU beschafft wurden, häufig die Klassifizierung mangelhaft ist. So sind Laser häufig leistungsstärker als sie nach der Kennzeichnung der Laserklasse sein dürften. Somit kann die tatsächliche Gefährdung, die von dem Produkt ausgeht, deutlich unterschätzt werden.


Aufgrund der erhöhten Gefährdung durch Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 ist in Deutschland der Erwerb sowie die Verwendung nicht für Verbraucher, also Privatpersonen, sondern nur zur gewerblichen Nutzung vorgesehen. Hierbei hat der Arbeitgeber eines Betriebs, sofern er nicht selber über die nötige Fachkunde verfügt, einen Laserschutzbeauftragten (LSB) schriftlich zu bestellen. Den Technischen Regeln Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung) sind folgende Anforderungen an den LSB zu entnehmen:


"5.1 Anforderungen und Aufgaben des LSB

(1) Der LSB verfügt

1.über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung oder

2.über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4.

(2) Der LSB hat an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzt einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Er hält seine Fachkenntnissedurch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand."


Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass der Betrieb von Lasern der Klasse 3R oder höher entsprechende Erfahrung und Fachkenntnisse erfordert, um einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können. Sollten Sie dennoch planen, einen entsprechenden Laser einzusetzen, ist die Teilnahme an einem Laserschutzkurs zu empfehlen. Eine "Unterweisung" ist hierbei für Privatpersonen nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme aus dem betrieblichen Arbeitsschutz, bei der Beschäftigte über das Ergebnis der sog. Gefährdungsbeurteilung in ihrem Betrieb unterrichtet werden. 


Gerade die hier vorgesehenen Verwendung durch nicht fachkundige Personen ist überaus kritisch zu betrachten bzw. davon ist ausdrücklich abzuraten. Neben der Gefährdung, das Auge durch den einwirkenden Laserstrahl zu schädigenden, sollten Gefährdungen, die durch Blendung verursacht werden, nicht unterschätzt werden. So kann gerade der direkt in den Himmel gerichtete Strahl u. U. Piloten blenden. Aus diesem Grund fordert die Vereinigung Cockpit aktuell, dass das Tragen und Mitführen von Lasern der Klasse 3 und 4 ohne plausible Begründung unter Strafe gestellt werden und für die Einfuhr von und den Handel mit Laserpointern dieser Klassen strenge gesetzliche Auflagen geschaffen werden sollen (https://www.vcockpit.de/themen-und-positionen/flight-safety/safesky-2015/laser.html).