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In welchem Verhältnis steht der Betriebsarzt zum § 23a des Infektionsschutzgesetzes?

KomNet Dialog 43251

Stand: 19.08.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

In welchem Verhältnis steht der Betriebsarzt zum § 23a des Infektionsschutzgesetzes? Ich bzw. der betriebsärztliche Dienst einer Klinik wird im Rahmen einer internen Richtlinie zur Erfüllung dieses Gesetzes angehalten und gebeten, Impfpässe und Immunitätsinformationen von MitarbeiterInnen zu überprüfen und zu beurteilen, die diese auf einem Zettel zusammengetragen haben. Ich persönlich sehe mich da in einem Interessen- und Vertrauenskonflikt, da ich dieses zwar i.R. der Infektionsschutzvorsorge ja schon tue, dort alles jedoch einen beratenden und empfehlenden Charakter hat, unter Schweigepflichtbedingungen, für die MitarbeiterIn. Für die Klinik habe ich dieses bisher nicht getan. Ich sehe mich durch § 23a IfSG eigentlich nicht in der Aufgabe der Informationsbeschaffung und -überprüfung der Impfinformationen der MitarbeiterInnen. Was darf ich, was muss ich? Kann ich das ablehnen? Ich befürchte einen Vertrauensverlust bei den MitarbeiterInnen, was zukünftige gesundheitliche Informationen angeht.

Antwort:

Zur Beantwortung Ihrer Frage verweisen wir auf die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmte Stellungnahme zu

§ 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG).


Wie Sie der Stellungnahme entnehmen können, ist die Erhebung des Impf- und Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG keine Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Übernimmt der Betriebsarzt / die Betriebsärztin diese Aufgabe dennoch, erfolgt sie aufgrund eines eigenständigen Auftrags, der klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge getrennt werden muss.