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Ist es zulässig, im Betrieb die alte Kennzeichnung und in den Maschinenbetriebsanweisungen die neue Kennzeichnung zu verwenden?

KomNet Dialog 28889

Stand: 23.03.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

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Frage:

Ist es zulässig, im Betrieb die alte Kennzeichnung und in den Maschinenbetriebsanweisungen die neue Kennzeichnung zu verwenden?

Antwort:

Gemäß § 12 Abs.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln eine schriftliche  Betriebsanweisung für die Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. 

Ziel von Betriebsanweisungen ist es, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. In den Betriebsanweisungen sind die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für die Benutzung des Arbeitsmittels zusammenzufassen. Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz

Hilfestellung bei der Erstellung der Betriebsanweisungen bietet die DGUV-Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen", die Sie über das Portal www.dguv.de/publikationen finden. Unter Ziffer 3 "Anforderungen an Betriebsanweisungen" wird hier u.a. erläutert, dass sie objekt- und adressatenbezogen sein müssen 

Betriebsanweisungen sollen sich auf die konkrete Situation beziehen. Unterschiedliche Kennzeichnungen im Betrieb und in den Betriebsanweisungen sind daher auf jeden Fall zu vermieden. Sie können verwirren und laufen so dem Ziel der Betriebsanweisung zuwider.