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In welcher Form hat die Mitteilung über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung auf Basis des Mutterschutzgesetzes an alle Mitarbeiter zu erfolgen?

KomNet Dialog 42622

Stand: 13.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

In welcher Form hat die Mitteilung über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung auf Basis des Mutterschutzgesetzes an alle Mitarbeiter zu erfolgen?

Antwort:

Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die mutterschutzrechtliche Informationspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 14 Abs.2 Mutterschutzgesetz:

"Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren."


Eine besondere Form ist hierbei nicht vorgeschrieben.


Im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz wird zur Informationspflicht durch den Arbeitgeber ausgeführt (Auszüge):


"Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Mutterschutz und den Bedarf an erforderlichen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren und die gesamte Belegschaft, auch männliche Mitarbeiter, hierüber zu informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Vorgesetzte wissen, ob im Fall einer Schwangerschaft oder des Stillens Gefahren für die Frau oder ihr Kind bestehen und sie entsprechend reagieren können."


"Durch die angemessene Information Ihrer gesamten Belegschaft über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung binden Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Mutterschutz ein. Ziel sollte es sein, in allgemeiner Form für den Mutterschutz in Ihrem Betrieb zu sensibilisieren und Detailinformationen für Interessierte an geeigneter Stelle bereitzuhalten. So können Ihre Mitarbeiter/-innen Sie aktiv bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen unterstützen und auf die Belange schwangerer und stillender Kolleginnen angemessen Rücksicht nehmen."