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Liegt die Entscheidung, ob eine Maschine als "vollständige" oder "unvollständige" Maschine in Verkehr gebracht wird allein beim Hersteller/Inverkehrbringer der Maschine?

KomNet Dialog 23065

Stand: 11.02.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Vollständige oder unvollständige Maschine? Bei einer aktuellen Beschaffung einer Maschine verkauft ein Hersteller seine Maschine nur mit einer Einbauerklärung (unvollständige Maschine), obwohl diese Maschine der Definition im Artikel 2 der MaschRL entspricht. Die Maschine muß nur mehr an ihrem Einsatzort eingebaut werden, mit Rohrleitungen zur Zu- und Abführung eines Produktes verbunden und mit der Energieversorgung, sprich elektrischen Schaltanlage (ohne sicherheitsgerichteten Einrichtungen) angeschlossen werden. Inwieweit obliegt die Entscheidung, ob diese Maschine als eine "vollständige" oder "unvollständige" Maschine in Verkehr gebracht wird, sprich eine CE-Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung mitgeliefert wird, dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer der Maschine?

Antwort:

In der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG – MRL) ist geregelt, wie sich unvollständige Maschinen von Maschinen unterscheiden:


Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich allein aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Sie ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der Richtlinie zu bilden. An einer unvollständigen Maschine fehlen bestimmte Bestandteile die erforderlich sind, damit die Maschine eine bestimmte Funktion erfüllen kann. An unvollständigen Maschinen müssen daher weitere Montagearbeiten durchgeführt werden, damit aus ihnen vollständige Maschinen werden, die ihre bestimmte Anwendung erfüllen können. Unter diesem weiteren Zusammenbau ist nicht die Verbindung mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen zu verstehen. (s. auch § 46 des Leitfadens zur MRL).


Werden an der Maschine „nur“ Rohre zur Zu- und Abführung eines Produktes angebracht, ohne dass diese Einfluss z. B. auf die Steuerung der Maschine haben, und wird die Maschine „nur“ an ihrem Einsatzort eingebaut und mit dem Stromnetz verbunden, so stellt dies keine unvollständige Maschine im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) der MRL dar.


Bevor eine Maschine auf dem Markt bereitgestellt wird oder die Maschine in Betrieb genommen wird, muss die Maschine der 9. ProdSV i. V. m. der MRL entsprechen (CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, etc.).


Hinweis:

Die für den Hersteller der Maschine zuständige Behörde sollte darüber informiert werden, dass der Hersteller ggf. gegen die 9. ProdSV i. V. m. der MRL verstößt. Die zuständige Behörde kann dann die notwendigen Maßnahmen beim Hersteller einleiten.