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Muss für ein Arbeitsmittel, das im öffentlichen Bereich und durch Kunden bedient wird, eine Gebrauchs- bzw. Bedienanleitung in unterschiedlichen Sprachen vorliegen?

KomNet Dialog 43238

Stand: 03.08.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Muss für ein Arbeitsmittel, das im öffentlichen Bereich und durch Kunden bedient wird, eine Gebrauchs- bzw. Bedienanleitung in unterschiedlichen Sprachen vorliegen?

Antwort:

Nein, eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist ausreichend.

Begründung: Der Hersteller das Arbeitsmittels muss für die Bereitstellung auf dem Markt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) beachten. Hier insbesondere § 3 Absatz 4 (Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.) und § 6 Absatz 1 1. Satz (Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können).