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Sind Ihnen Vorschriften bekannt, nach denen die Bedienungsführung eines elektronischen Konsumerproduktes (z.B. Menüführung) in deutscher Sprache gehalten sein muss?

KomNet Dialog 24655

Stand: 31.08.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Sind Ihnen Vorschriften bekannt, nach denen die Bedienungssführung eines elektronischen Konsumerproduktes (z.B. Menüführung) in deutscher Sprache gehalten sein muss? Der § 4 Abs. 4 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz sowie die entsprechenden Verordnungen geben dies nach hiesiger Einschätzung lediglich für die Bedienungsanleitung und Warnhinweise vor.

Antwort:

Von den Wirtschaftsakteuren müssen bei der Bereitstellung von elektronischen Verbraucherprodukten auf dem deutschen Markt u.a. insbesondere die §§ 3, 6 und ggf. 7 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) beachtet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG darf ein Produkt bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt dieser Anforderung entspricht, sind u.a. insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Eigenschaften des Produkts einschließlich die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer und
  • die Kennzeichnung des Produkts, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

Wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.

Gemäß § 6 Abs. 1 ProdSG ist bei der Bereitstellung von elektronischen Verbraucherprodukten auf dem deutschen Markt sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Außerdem sind eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation der Verbraucherprodukte anzubringen.

Der Inverkehrbringer muss im Rahmen einer Risikoanalyse bewerten und beurteilen, welche Informationen für die Endkonsumenten auf dem deutschen Markt im Hinblick auf Bedienung und Kennzeichnung zwingend in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, um sicherzustellen, dass die zuvor genannten Anforderungen bei der Bereitstellung von elektronischen Verbraucherprodukten (hier Kfz-Navigationsgeräte) umgesetzt bzw. eingehalten werden.