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KomNet-Wissensdatenbank

Muss für ein Verbraucherprodukt (TV-Gerät) eine Anleitung vorhanden sein? Muss diese Anleitung in Deutschland in Deutsch sein?

KomNet Dialog 10717

Stand: 13.11.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

- Muss für ein Verbraucherprodukt eine Anleitung vorhanden sein? - Muss diese Anleitung in Deutschland in Deutsch sein oder muss ich auch Englisch akzeptieren? Es geht um ein Verbraucherprodukt mit CE-Kennzeichnung (TV Empfänger). Es gibt eine "Mini-Bedienungsanleitung" im Format etwa DIN A6, schlecht lesbar, in Englisch. Diese war aber nicht ausdrücklich mit angeboten. Das Gerät meldet sich in Englisch auf dem Bildschirm. Muss ich eine fremdsprachige Bedienungsanleitung oder auch gar keine Anleitung akzeptieren (englische Menüführung, die auf anderen Seiten in deutsch umgeschaltet werden kann)? Das Gerät wird von einem deutschen Händler verkauft. Es geht hier nur um die Bedienung, nicht um Gefahrenhinweise o.ä. Es wird nicht gefährlich, nur ist es kaum zu bedienen. Wie ist das im GPSG oder anderswo geregelt?

Antwort:

Nach den Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) muss, wenn bei der Verwendung eines Produkts zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln zu beachten sind, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert werden (§ 3 Abs. 4 ProdSG). 


Somit muss nur für sicherheitsrelevante Hinweise bzw. Verhaltensanweisungen eine deutschsprachige Anleitung vorhanden sein. Solange es sich nur um Hinweise zur Bedienung handelt, die keine sicherheitsrelevanten Punkte berühren, ist im ProdSG hierfür keine deutschsprachige Anleitung gefordert.


Im vorliegenen Fall muss jedoch auch beachtet werden, dass elektrische Geräte wie hier das TV-Gerät mit Strom versorgt werden müssen. Zumindest der Umgang mit Netzkabel, Netzteil oder Batterien betrifft sicherheitsrelevante Punkte, womit demnach hierfür entsprechende Umgangshinweise in deutsch vorhanden sein müssen.


Hinweisen möchten wir auch noch auf § 3 Abs.3 ProdSG: "Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen,