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Gibt es für Gasregler, die im Leitungsnetz in Produktionshallen installiert sind, eine Prüfvorschrift?
KomNet Dialog 19838
Stand: 11.01.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Gibt es für Gasregler, die im Leitungsnetz in Produktionshallen installiert sind, eine Prüfvorschrift? Wenn ja, wer darf prüfen, in welchen Abständen, welche Vorschrift gilt?
Antwort:
Die TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen“ definiert unter Nr. 2 Abs. 9 die Druckanlage wie folgt:
"Druckanlagen sind druckbeaufschlagte Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV. Zu den Druckanlagen zählen auch Anlagen, die
- einen zulässigen Betriebsdruck PB kleiner oder gleich 0,5 bar aufweisen,
- in den Bereich des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 97/23 EG fallen,
- einfache Druckbehälter nach Richtlinie 87/404/EG (Hinweis: inzwischen gilt die Richtlinie 2014/29/EU) mit einem
Druckinhaltsprodukt von PB x V kleiner oder gleich 50 bar x Liter,
- gemäß Artikel 1 Absatz 3 Nr. 3.6 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 97/23/EG herausfallen.
Hierzu zählen auch überwachungsbedürftige Anlagen, die aus nur einem druckbeaufschlagten Behälter bestehen. Druckanlagen schließen somit alle druckbeaufschlagten Anlagenteile sowie die für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ein, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Der Umfang der Druckanlage wird durch den Arbeitgeber/Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Sofern an Schnittstellen die aus Wechselwirkungen resultierenden Einflüsse berücksichtigt werden, können Druckanlagen entkoppelt voneinander betrachtet werden.
Insofern ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die gesamte Druckanlage einschließlich der Gasregler zu betrachten. Die Frage, wer in welchen Abständen was darf, kann pauschal nicht beantwortet werden. Hierzu muss der Arbeitgeber/Betreiber zunächst ermitteln,
- ob die Gesamtanlage überwachungsbedürftige Teile im Sinne der BetrSichV enthält
- ob diese durch eine befähigte Person (s. TRBS 1203 "Befähigte Personen) oder durch eine zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS - geprüft werden müssen
- ob Ex-Bereiche vorliegen (dann Prüfung durch eine hierzu befähigte Person).