Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist zum Öffnen begaster Container grundsätzlich ein Befähigungsschein-Inhaber notwendig?

KomNet Dialog 43217

Stand: 16.07.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Begasungen

Favorit

Frage:

Ist zum Öffnen begaster Container grundsätzlich, nach § 17 ChemG, Anhang I Nr. 4 GefStoffV und TRGS 512 - Begasungen, ein Befähigungsschein Inhaber notwendig oder kann ein Chemiebetrieb mit entsprechendem Fachpersonal, in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass PSA entsprechend dem Begasungsstoff, in dem Fall Methylbromid, getragen wird und den Container dann einfach öffnen, lüften und entleeren?

Antwort:

Gemäß Anhang I Nummer 4.2 Absatz 3 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten ein Befähigungsschein notwendig.


Die TRGS 512 "Begasungen" konkretisiert dies in Nummer 3 Absatz 3 in der Form, dass für das Öffnen, Lüften und insbesondere für das Freigeben von Transporteinheiten, in denen nachweislich Begasungsmittel festgestellt wurden, ein eingeschränkter Befähigungsschein nach Nr. 4.2 in Verbindung mit Anlage 1c der TRGS 512 ausreichend ist.


Ein Öffnen, Lüften und eine Freigabe begaster Transporteinheiten darf demnach nur durch den Inhaber eines Befähigungsscheins erfolgen. Dieser kann jedoch über einen eingeschränkten Befähigungsschein verfügen, der ausschließlich zum Öffnen, Lüften und zur Freigabe unter Gas stehender Transportbehälter befähigt.