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KomNet-Wissensdatenbank

Umgang mit begasten Containern

KomNet Dialog 3669

Stand: 22.01.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Begasungen

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Frage:

Vor einiger Zeit wurde von unserem Lagerpersonal das Thema begaste Container angesprochen. Danach stellt sich die Situation so dar, daß begaste Container generell bereits im Seehafen gelüftet werden. Die Frage unseres Personales ist jedoch, ob man ausschließen kann, daß in einem solchen Container in der hintersten Ecke vielleicht noch Restanhaftungen des Gases vorhanden sind, die eventuell gesundheitliche Schäden verursachen können? Müssen wir selbst noch Messungen vornehmen, um auf der sicheren Seite zu sein und wie müssen diese erfolgen? Wie verhält es sich mit Leercontainern, die eventuell einmal begast waren. Können hier z. B. im Holzboden noch Anhaftungen vorhanden sein? Gibt es Vorlagen für Arbeitsanweisungen beim Umgang mit begasten Containern?

Antwort:

Begaste Container werden nicht generell im Seehafen gelüftet. Vielmehr ist zu erwarten, dass diese Container direkt an den Empfänger weitergeleitet werden. Lüftungsmaßnahmen erfolgen in der Regel nur beim Umstauen oder neuerdings auch im Rahmen der zollamtlichen Abfertigung, sofern der Zoll auch eine `Beschau` des Containerinhalts vornimmt.

Der Empfänger muss damit rechnen, dass Kennzeichnungen des Containers auf dem Transportweg entfernt wurden. Die Information auf den Begleitpapieren hat daher eine besondere Bedeutung. Restanhaftungen von Gasen `in der hintersten Ecke` oder am Holzboden eines leeren Containers sind eher unwahrscheinlich. Je nach Containerinhalt und Dauer des vorhergehenden Begasungszustandes muss trotz anhaltender Lüftung von einem Nachgasen der Ware von einigen Stunden bis zu mehreren Wochen ausgegangen werden. Daher werden an die zur `Freigabe` berechtigten Personen hohe Anforderungen gestellt - Begasungsleiter eines Fachbetriebes mit Befähigungsnachweis.

Reste können bei Begasungen mit Phosphorwasserstoff eventuell als Pulver in Beuteln oder Tablettenform im Container verblieben sein.


Die Anweisung an Ihr Personal sollte knapp und verständlich sein. In der Anlage erhalten Sie eine Musterbetriebsanweisung, die allerdings noch an Ihre eigenen Verhältnisse anzupassen ist.


Ihr Betrieb sollte eine Rahmenvereinbarung mit einer Fachfirma zur Freigabe von Verdachtscontainern abschließen, so dass im Bedarfsfall keine wertvolle Zeit bis zum Entladen des Inhalts verloren geht. Es empfiehlt sich dabei zweistufig vorzugenen:


1. Auftrag zur Messung am geschlossenen Container (Mit Angabe der gemesenen Stoffe und der gemessenen Werte)

2. Auftrag zur Lüftung und Freigabe.


Der zweite Schritt kommt nur bei der Überschreitung von Grenzwerten zum Tragen, so dass das Verfahren sich insgesamt kostengünstiger gestaltet. Wenn Messungen nach Ziffer 1 erhöhte Werte ergeben, sollten Sie in jedem Fall auf den ausländischen Absender einwirken, dass künftig nur Container auf die Reise gehen, die bereits im Absenderland gelüftet und freigegeben wurden. Begastes Verpackungsmaterial / Stauholz sollte grundsätzlich vor der Verwendung gelüftet werden. Besser noch wäre eine `Hitzebehandlung` von Stauhölzern. Hierzu finden Sie auf den Internetseiten das Amtes für Arbeitsschutz Hamburg detaillierte Informationen (https://www.hamburg.de/arbeitsschutz Suchwort: `begast`). Vorteilhaft ist eine Bestätigung des Absenders, dass der Containerinhalt nicht begast wurde. Diese Bescheinigung kann zur deutlichen Zeitersparnis bei der zollamtlichen Abfertigung und beim Empfänger führen!!