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Wie ist es zu bewerten, wenn Türen sich nur mit einem Schlüssel oder per Fluchttürsteuerung öffnen lassen?

KomNet Dialog 42190

Stand: 16.07.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In einem Objekt gibt es verschlossene und gekennzeichnete Fluchtwege. Im Brandschutzkonzept steht dazu, dass eine Ausgangskontrolle zur Gewährleistung der Aufsicht über die Bewohner (Altenheim) vorgesehen ist. Hierzu sind die Türen aus dem Pflegebereich in die Treppenhäuser verschlossen und können per Schlüssel durch das Personal geöffnet werden. Den übrigen Bewohnern bleibt der Zugang verwehrt. Die Türen sind mit einer Fluchttürsteuerung ausgestattet, die über die flächendeckende Brandmeldeanlage freigeschaltet werden. Somit ist eine Flucht im Brandfall möglich. Wie ist dies zu werten, da diese nicht jederzeit von jedem geöffnet werden kann und auch die Problematik besteht, dass es neben Bränden auch andere Notfälle geben könnte?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurechts können und dürfen wir keine Aussage treffen. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus der Sicht des Arbeitsschutzes beantworten wir Ihre Anfrage wie folgt:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschreibt zu den Eigenschaften und Anforderungen von Fluchtwegen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden müssen, damit sie jederzeit benutzbar sind. Dabei hat der Arbeitgeber Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können (§ 4 Abs. 4 ArbStättV).


Weiter heißt es im Anhang der ArbStättV unter Nummer 2.3 Absatz 2, dass sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht öffnen lassen müssen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden.


Weiter konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Dort wird unter Abschnitt 7 Absatz 4 Folgendes ausgeführt:

"Für bestimmte Bereiche in besonderen Arbeitsstätten, z. B. in Justizvollzugsanstalten, Gerichtsgebäuden, Forensischen Kliniken, Psychiatrischen Kliniken, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, können auf Grund der besonderen betrieblichen Anforderungen von dieser ASR abweichende Maßnahmen und Gestaltungen verschließbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegen bzw. verschließbare Notausstiege erforderlich sein. Diese abweichenden Maßnahmen und Gestaltungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen."


Für bestimme Arbeitsstätten ist es aufgrund besonderer betrieblicher Umstände möglich, abweichende Maßnahmen und Gestaltungen bezüglich verschließbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegen zu treffen. Diese müssen eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden.