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Müssen Notausstiege in Kindertagesstätten (1. OG) in Fluchtrichtung ausgebildet werden?

KomNet Dialog 16044

Stand: 09.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Müssen Notausstiege in Kindertagesstätten (1. OG) in Fluchtrichtung ausgebildet werden? Über eine Antwort freue ich mich sehr.

Antwort:

Im Gegensatz zu Notausgängen, die sich im Verlauf eines ersten Fluchtweges befinden und deren Türen sich nach außen öffnen lassen müssen, gibt es für Notausstiege keine vorgeschriebene Öffnungsrichtung. Es ist anzumerken, dass ein Notausstieg ein geeigneter Ausstieg im Verlauf eines zweiten Fluchtweges zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude ist. Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte aufhalten.


Grundsätzlich müssen Fluchtwege (auch durch Notausstiege) in einen sicheren Bereich oder ins Freie führen. Diese Fluchtwege müssen dann selbstständig durch Beschäftigte begangen werden können. Die Benutzung eines Notausstieges im 1. OG ist im Verlauf des zweiten Fluchtweges nur zulässig, wenn die sichere Benutzung (z.B. keine Absturzgefahr) im Gefahrenfall gewährleistet ist.


Inwieweit sich ein Ausstieg als zweiter Fluchtweg eignet und welche Öffnungsrichtung er haben muss, hat der Arbeitgeber im Rahmen einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei sind die individuellen Gegebenheiten einer Arbeitsstätte, wie z.B. die Art des Betriebes und die Anzahl sowie die Art der anwesenden Personen (z.B. Kinder, bewegungseingeschränkte Personen), zu berücksichtigen. 


Auf die Anforderungen der Arbeitsstätten-Regel ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zum Thema Notausstieg sowie die Informationen unter www.sichere-kita.de/ weisen wir hin.


Wir empfehlen die genaue Ausführung vor Ort mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der Baubehörde zu klären.