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Darf eine Notausgangstür mit einer handelsüblichen Türklinke geöffnet werden? Darf die Gegenseite mit einem funktionslosen Knauf (geschlossen) gesichert werden?

KomNet Dialog 14125

Stand: 03.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Eine Notausganstür, die aus einem Produktionsraum auf Betriebsgelände führt, soll mittels einer handelsüblichen Türklinke von innen nach außen geöffnet werden. Zur Sicherung vor unbefugtem Durchgang soll die Betriebsgeländeseite durch einen funktionslosen Knauf gesichert sein. Ist eine solche Konstruktion zulässig?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht muss sicher gestellt sein, dass sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen, leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Eine entsprechende Forderung wird unter Nummer 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gestellt und werden in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" konkretisiert: 


So sind konkret die Forderungen des Punkt 6 Absätze 1, 3 und 4 ASR A2.3 zu berücksichtigen: 

"(1) "Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. ......"

(3) "Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.

Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist.

Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann."

(4) "Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. ......"

Bei Beachtung der o. g. Bestimmungen spricht aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht nichts gegen Ihre Ausführung.