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Darf eine Notausgangstür mit einer handelsüblichen Türklinke geöffnet werden? Darf die Gegenseite mit einem funktionslosen Knauf (geschlossen) gesichert werden?
KomNet Dialog 14125
Stand: 16.01.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
Frage:
Eine Notausgangstür, die aus einem Produktionsraum heraus auf das Betriebsgelände führt, soll mittels einer handelsüblichen Türklinke von innen nach außen geöffnet werden. Zur Sicherung vor unbefugtem Durchgang von außen soll die Türe auf Betriebsgeländeseite durch einen funktionslosen Knauf gesichert sein. Ist eine solche Konstruktion zulässig?
Antwort:
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht muss sichergestellt sein, dass sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen leicht und ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Eine entsprechende Forderung wird unter Nummer 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gestellt und wird in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" konkretisiert.
So sind konkret die Forderungen des Abschnitts 7 "Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" der ASR A2.3 zu berücksichtigen:
"(1) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne z.B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.
[…]
(5) Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen."
Bei Beachtung der o. g. Bestimmungen spricht aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht nichts gegen die von Ihnen geplante Ausführung.