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Wie lange besteht die Pflicht, den Nachweis zur Messung von Kühlschmierstoffen aufzubewahren?
KomNet Dialog 44149
Stand: 01.07.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen
Frage:
Wie lange besteht die Pflicht, den Nachweis zur Messung vom Kühlschmierstoff aufzubewahren?
Antwort:
Im Abschnitt 7.4 "Aufbewahrung der Prüfergebnisse" der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" ist Folgendes nachzulesen:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfergebnisse nach Abschnitt 7.1 und die durchgeführten Maßnahmen in einem Prüfbuch oder in einer Datei dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die aktuellen Prüfergebnisse nach den Abschnitten 7.2 und 7.3 und die durchgeführten Maßnahmen in einem Prüfbuch oder in einer Datei dokumentiert werden. Die Aufzeichnung der Abnahmeprüfung ist über die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren."