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Fragen zur Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten.
KomNet Dialog 43210
Stand: 14.07.2022
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Wir prüfen in einem Prüfteam EuP und einer befähigten Person ortsveränderliche elektrische Geräte. Jetzt gibt es immer wieder zwei Probleme, die wiederkehrend auftreten beim Prüfen vor Ort. Das erste Problem, was immer häufiger vorkommt, ist die nicht mögliche Prüfung des Schutzleiteranschlusses, da kein herausgeführter Schutzleiter augenscheinlich beim zu prüfenden Gerät vorhanden ist. Allerdings ist es ja auch möglich, dass der Schutzleiter einfach unterbrochen ist. Wie könnte dieses Problem rechtssicher gelöst werden? Bleibt da nur die Kontaktaufnahme zum Hersteller um die elektrische Sicherheit zu bestätigen? Das zweite Problem ist die Vielzahl an unterschiedlichen Geräten, die wir prüfen. Grundsätzlich muss der Prüfer sicherlich die Funktionsweise und den Aufbau der Geräte kennen, um die elektrische Sicherheit eines Gerätes zu prüfen. Da wir sehr selten Bedienungsanleitungen vor Ort haben und auch keine Gefährdungsbeurteilungen, müssten wir bei Geräten, deren Funktionsweise und den Aufbau der Geräte wir nicht einwandfrei kennen, die Prüfung durch die EuP verweigern. Reicht bei solchen Geräten zum Beispiel die Befragung der Nutzer aus, um sich einen Einblick der Funktionsweise zu verschaffen?
Antwort:
Zu Ihrer ersten Frage: Die Prüfnorm DIN VDE 0701-0702 lässt es zu, dass auf die Prüfung des Schutzleiterwiderstandes verzichtet werden kann, wenn das Gerät hinsichtlich seiner Isolation praktisch einem SK-II-Gerät entspricht. Die Beurteilung, welche Schutzmaßnahme angewendet wurde, wird der Elektrofachkraft überlassen. Die Fragestellung kann im Übrigen auch in der entgegengesetzten Richtung gestellt werden: Einige SK-II-Geräte weisen einen Schutzleiter auf, der aus Funktionsgründen (Funktionserde) genutzt wird. Weitere Hinweise zur Durchführung der Prüfung können Sie der kostenlos verfügbaren DGUV Information 203-070 entnehmen. Eine Rückfrage bei dem Hersteller ist -sofern noch möglich- sicherlich zielführend, doch häufig nicht möglich (z. B. weil der Hersteller "im weit entfernten Ausland" ansässig ist, nicht mehr existiert oder sich darauf zurückzieht, dass das betreffende Gerät laut Betriebsanweisung ausdrücklich nicht für den gewerblichen Einsatz vorgesehen ist (...und eine Prüfverpflichtung für privat genutzte Geräte nicht existiert...).
In Ihrer zweiten Fragestellung beschreiben Sie ein grundsätzliches Problem, über das sich sehr häufig weder beauftragende Führungskräfte noch ausführende Fachkräfte im Klaren sind: Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch die DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" richten sich grundsätzlich zunächst an den Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Dieser kann und muss zwar den Prüfauftrag an eine Fachkraft abgeben, wenn er die Prüfung nichts selbst ausführen kann oder will, er hat aber in jedem Fall weiterhin organisatorische Verantwortung und muss dem Prüfer praktisch "den Weg bereiten". Gut und anschaulich wird diese Thematik in der DGUV Information 203-071 (Stand Januar 2020) dargestellt.
Häufig sind für die Beurteilung der Sicherheit eines Gerätes weitergehende Informationen notwendig, z. B. weil von den normativ festgesetzten Grenzwerten abweichende Werte in den Herstellerunterlagen als zulässig vermerkt sind oder die Gefährdungsbeurteilung bzw. die von dem Unternehmer erstellte Betriebsanweisung wichtige Hinweise enthält. Auch die Nutzer können wichtige Hinweise liefern (z. B. zur Verwendungshäufigkeit, Besonderheiten bei der Bedienung, Fehler- bzw. Ausfallverhalten der Geräte).
Insofern empfehlen wir, die Prüfung zunächst für solche Geräte abzulehnen, welche nicht sicher beurteilt werden können und diese aufzulisten, damit die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden können.
Eine mit Halbwissen durchgeführte Prüfung gaukelt eine nicht gegebene Sicherheit vor! Dies betrifft insbesondere den Einsatz von EuP, denen eindeutige Prüfanweisungen zur Verfügung gestellt werden müssen, da sie nicht in eigener fachlicher Verantwortung Entscheidungen bezüglich der Anwendung von Prüfverfahren oder Beurteilung von Messwerten treffen können.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.