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Welche Zeit ist bei Alleinarbeit bis zum Eintreffen eines Ersthelfers tolerabel?

KomNet Dialog 13574

Stand: 05.11.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Haushandwerker sollen außerhalb der regulären Arbeitszeit (in der Nacht und am Wochenende) innerhalb und außerhalb der Betriebsgelände Kontrolltätigkeiten (z.B. bei einer Heizungsstörung) durchführen. Diese Arbeiten sollen dann also ausserhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen stattfinden. Bezüglich der Tätigkeiten, die in Alleinarbeit möglich sind, wurde eine Gefährdungsbeurteilung gem. der BGR 139 durchgeführt. Um die Kommunikation mit der alleinarbeitenden Person sicherzustellen, soll eine Personen-Notruf-Signalanlage gem. der BGR 139 zur Verfügung gestellt werden. Der Kontakt soll über die Notrufzentrale des Herstellers der Personen-Notruf-Signalanlage erfolgen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat sich herausgestellt, dass die Zeit bis zum Eintreffen des Ersthelfers bis zu 30 Minuten betragen kann. Laut BGR 139 darf die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen höchstens 15 Minuten betragen. Sind 30 Minuten noch tolerabel oder ist die Arbeit anders zu organisieren, dass ein zweiter Mann anwesend ist.

Antwort:

Ein Alleinarbeitsplatz liegt vor, wenn eine Person ohne Sichtverbindung und außer Rufweite zu anderen Personen arbeitet. Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten, es kommt allerdings darauf an, mit welchen Gefahren die Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss auch die Handlungsfähigkeit der verletzten Person nach einem schädigenden Ereignis berücksichtigt werden.

Gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung wurde eine erhöhte Gefährdung für die allein arbeitende Person festgestellt und eine Meldeeinrichtung (hier: Personen-Notsignal-Anlage nach DGUV Regel 112-139 (bisher: BGR/GUV-R 139)) als Schutzmaßnahme ausgewählt.

Bei allen Meldeeinrichtungen sollte gewährleistet sein, dass die Hilfeleistung innerhalb von weniger als 15 min. erfolgt. "Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet." "Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass von der Personen-Notsignal-Empfangszentrale bei Personen-Alarm die Hilfsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden." (DGUV Regel 112-139). Wir empfehlen, die Abläufe gemäß Anhang 2 der DGUV Regel 112-139 zu optimieren.

Auf die Informationen in der DGUV Information 212-139 (bisher: BGI/GUV-I 5032) "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" und der Leitlinie zum Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Arbeiten weisen wir hin.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger finden Sie unter http://publikationen.dguv.de.