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Kann eine ASA-Sitzung auch stattfinden, ohne dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zugegen ist?

KomNet Dialog 21952

Stand: 19.03.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Kann eine ASA-Sitzung auch stattfinden, ohne dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zugegen ist?

Antwort:

Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses ist gesetzlich festgelegt und ergibt sich aus § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Zu den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses gehören danach:

- der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,

- zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder,

- Betriebsärzte,

- Fachkräfte für Arbeitssicherheit und

- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im § 6 ASiG und in der "DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" genannt . Danach gehört die Mitwirkung an den Arbeitsschutzausschusssitzungen zu den originären Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Teilnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Ausschusssitzungen ist Pflicht.

Wieviele Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Arbeitsschutzausschuss gehören, schreibt das Gesetz nicht vor. Hier ist Raum für innerbetriebliche Vereinbarungen. Gibt es im Betrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sind Vertretungsregelungen möglich.

In kleineren und mittelgroßen Betrieben ist in der Regel nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, so dass hier keine Vertreterregelung möglich ist. Sollte hier in einem Ausnahmefall die Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an einer Ausschusssitzung nicht möglich sein, so muss in jedem Fall ein lückenloser Informationsfluss gewährleistet sein.

Der § 11 ASiG fordert auch, dass der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung, die nicht unterschritten werden darf. Somit kann der Arbeitsschutzausschuss bei Bedarf auch öfter zusammenkommen. Einberufen wird der Ausschuss vom Arbeitgeber, sofern nicht die Geschäftsordnung des Ausschusses eine andere Regelung trifft.


Hinweis:

Die hier für Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemachten Ausführungen gelten analog auch für Betriebsärzte.