Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf der SiGe-Koordinator die Vorankündigung unterschreiben?

KomNet Dialog 10084

Stand: 31.10.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

Favorit

Frage:

Darf der SiGe-Koordinator die Vorankündigung unterschreiben?

Antwort:

Der Gesetzgeber verpflichtet den Bauherrn (Adressat der Baustellenverordnung - BaustellV) in § 2 Abs. 2 BaustellV, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu übermitteln.

Diese Vorankündigung muss mindestens die Angaben nach Anhang 1 BaustellV beinhalten.


Unter dem Punkt 10 der RAB 10 wird ausdrücklich nochmals der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter als Verantwortlicher für die rechtzeitige Übermittlung der Vorankündigung genannt. Die RAB 10 gibt in Anlage A auch ein Muster für eine Vorankündigung vor. Dort wird die Unterschrift des Bauherrn bzw. verantwortlichen Dritten eingefordert.

Grundsätzlich unterliegt die Vorankündigung aber keinem Formerfordernis. Auch ist in der BaustellV nicht explizit von einer „unterschriebenen“, "gegengezeichneten" oder "beglaubigten" Vorankündigung die Rede. Somit dürfte auch der Koordinator oder irgend eine andere Person die Vorankündigung unterschreiben.

Das Muster der RAB 10 ist mittlerweile von vielen Arbeitsschutzbehörden übernommen worden und auch in sonstigen Veröffentlichungen zum Thema BaustellV etabliert. Das hat zur Folge, dass die Arbeitsschutzbehörden denjenigen, der die Vorankündigung unterschrieben hat, auch als Verantwortlichen für die Baumaßnahme ansehen.

Da, wie oben beschrieben, die Vorankündigung Bauherrenpflicht ist, sollte diese somit auch von ihm durch Unterschrift "freigegeben" werden. Der Koordinator kann bei der Erstellung der Vorankündigung unterstützend tätig sein, ist aber erst mal auf keinen Fall für das Unterschreiben zuständig. Ist der Koordinator aber gleichzeitig Verantwortlicher Dritter im Sinn § 4 BaustellV, obliegt ihm das Unterschreiben. Das gleiche gilt auch, wenn der Koordinator diese Leistung vertraglich mit übernommen hat.