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Nach welchen Vorgaben sind Arbeitsplätze in Bürocontainer auf Baustellen zu gestalten?

KomNet Dialog 42332

Stand: 05.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Meine Frage bezieht sich auf einen sogenannten Bürocontainer auf einer Baustelle. Nach welchen Vorgaben sind die Arbeitsplätze in diesem Bürocontainer zu gestalten? Gelten die Vorgaben aus der ASR (Technische Regel für Arbeitsstätten A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen) überhaupt für Bürocontainer oder gibt es eine Richtlinie speziell für diese auf Baustellen eingesetzten Cointainern?

Antwort:

Für die Bürocontainer auf Baustellen gelten die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".


In den Begriffsbestimmungen nach § 2 der ArbStättV ist u. a. Folgendes nachzulesen:


"(1) Arbeitsstätten sind:

  1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  3. Orte auf Baustellen,

sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.

(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind."


Im Anhang der ArbStättV finden sich unter der Nummer 1.2 folgende Aussagen zu der Abmessungen von Räumen, Luftraum:


"(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

(2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.

(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."


Konkretisiert werden die genannten Anforderungen in der ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".