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Wie ist der Stand bezüglich Raumhöhen in Klassenräumen? Die Arbeitsstättenverordnung beschreibt Schutzziele, konkrete Angaben zur Raumhöhe werden jedoch nicht gemacht.
KomNet Dialog 8480
Stand: 13.09.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf
Frage:
Wie ist der Stand bezüglich Raumhöhen in Klassenräumen? Die Arbeitsstättenverordnung beschreibt Schutzziele. Konkrete Angaben zur Raumhöhe in Bezug auf die Grundfläche des Raumes fehlen in der Verordnung. In bestehenden Klassenräumen liegen die Raumhöhen bei 3 Metern und mehr.
Antwort:
Für Beschäftigte in Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-. Wer Beschäftigter i.S. § 1 ArbStättV ist, wird in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- erläutert (z. B. Arbeitnehmer, Soldaten, Beamte, Auszubildende etc.). D. h. Lehrer, ob verbeamtet oder angestellt, gelten als Beschäftigte im Sinne des ArbSchG.
Schulen und Schulgebäude stellen ebenfalls Arbeitsstätten dar, die unter die ArbStättV fallen. Die Anforderungen des Baurechts sind entsprechend anzuwenden. Relevant sind hier die Bauvorschriften der Sonderbauverordnungen der Länder (z. B. Schulbau-Rl und Versammlungsstättenverordnung), die weitergehende Anforderungen beinhalten.
Gemäß § 6 Abs. 1 ArbStättV hat "der Arbeitgeber solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen."
Unter Ziffer 1.2 (Abmessungen von Räumen, Luftraum) des Anhangs zur ArbStättV heißt es weiter:
"(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."
Konkrete Maßangaben zur Raumhöhe werden in der Arbeitsstättenverordnung nicht genannt. Hierzu kann die ASR A1.2 -- Raumabmessungen und Bewegungsflächen herangezogen werden.
Da hier sowohl Belange des Schutzes der Beschäftigten als auch der Schülerinnen und Schüler betroffen sind, empfehlen wir, die Frage der Mindestraumhöhe mit den zuständigen Arbeitsschutz-, Schul- und Baubehörden sowie dem Unfallversicherungsträger/Unfallkasse, www.dguv.de zu klären.
Auf die Seite www.sichere-schule.de möchten wir hinweisen.