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Müssen mechanische federbetätigte Überladebrücken jährlich geprüft werden?
KomNet Dialog 12081
Stand: 22.11.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Kraftbetätigte Überladebrücken unterliegen der jährlichen Prüfung. Müssen auch sogenannte mechanische federbetätigte Überladebrücken jährlich geprüft werden? Wenn ja, nach welchen Vorschriften?
Antwort:
Für Arbeitsmittel sind generell Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Näheres dazu regeln die technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, hier insbesondere TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".
Anforderungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes sind in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.
Speziell für Ladebrücken wurde seitens der Unfallversicherungsträger die Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - DGUV Regel 108-006 (bisher BGR 233) "Ladebrücken und fahrbare Rampen" www.dguv.de/publikationen veröffentlicht. Nach Abschnitt 6 dieser DGUV Regel müssen Ladebrücken, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und fahrbare Rampen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Die Prüfanforderung der DGUV Regel 108-006 (bisher BGR 233) gilt unabhängig von der Art der Ladebrücke