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Muss ein Fremdfirmenkoordinator schriftlich bestellt werden?

KomNet Dialog 17092

Stand: 24.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Muss ein Fremdfirmenkoordinator schriftlich bestellt werden?

Antwort:

Nach § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind, sofern Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Diesbzgl. schreibt die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (§ 6) vor, dass die Arbeitgeber, sofern es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen haben, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.


Die DGUV Information 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" befasst sich unter Punkt 6 mit der Bestellung eines Koordinators. In Bezug auf die schriftliche Bestellung führt sie aus:

"Die Bestellung einer Person zur Koordinierung von Arbeiten wirkt wie eine Übertragung der Unternehmerpflichten. Sie ist daher unverzüglich schriftlich zu bestätigen."

und weiter:

"Der Koordinator mit seiner besonderen Funktion muss rechtzeitig allen Beteiligten bekannt gemacht werden. Gegenüber den Auftragnehmern wird diese Aufgabe zweckmäßigerweise bereits in der Form eines Zusatzes im Auftragsschreiben erledigt.

Darüber hinaus wird empfohlen, den Namen des Koordinators beispielsweise durch Aushang im Bereich der eigentlichen Arbeiten – möglichst sogar ergänzt um ein Foto – bekannt zu geben, damit sich erforderlichenfalls auch der einzelne Werker unmittelbar an ihn wenden kann."