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Müssen unsere Techniker nach BetrSichV auch bestellt/befähigt werden?

KomNet Dialog 42540

Stand: 17.12.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Ich bin in einem Unternehmen tätig, das sich mit der Wartung und Instandsetzung von Tankstellen befasst. Unsere Techniker erhalten bei Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Schulung, diese wird zwei Mal jährlich fortgeführt. Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sind ebenfalls vorhanden. Nun stellt sich die Frage, ob die Techniker nach BetrSichV auch bestellt/befähigt werden müssen. Insbesondere geht es um die - Befähigte Person zum Prüfen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der Maßnahmen im Ex-gefährdeten Bereichen - Zur Prüfung befähigte Person (Explosionsgefährdung) - Fachkundige Person für Instandhaltungsmaßnahmen an Abfüllanlagen (Erdgastankstellen) Laut BetrSichV, Abschnitt 1, § 12 ist eine Beauftragung nur dann notwendig, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Es wird aber nicht näher beschrieben, was besondere Gefährdungen sind. Kann hier jemand helfen?

Antwort:

Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen sind Tätigkeiten an überwachungsbedürftigen Anlagen, siehe Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für die überwachungsbedürftigen Anlagen gelten besondere Prüfpflichten und für die in § 18 BetrSichV genannten Anlagen eine Erlaubnispflicht. Von diesen Anlagen kann eine besondere Gefährdung ausgehen, wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden.


Die besonderen Gefährdungen im § 12 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 BetrSichV und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) selbst festzulegen bzw. aus geltenden Arbeitsschutzvorschriften zu entnehmen, z.B. müssen Fahrer von Flurförderzeugen beauftragt werden. 

Die Verwendung von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen ist mit einer besonderen Gefährdung verbunden. Der Arbeitgeber hat dort nur besonders beauftragte Beschäftigte einzusetzen. Wie die Beauftragung zu erfolgen hat, ist in der Betriebssicherheitsverordnung nicht festgelegt. 


In den §§ 14, 15 und 16 BetrSichV und in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV sind für bestimmte Arbeitsmittel Prüfungen durch eine befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV vorgeschrieben. Eine befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.

Die TRBS 1203 -Befähigte Personen- konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.

Für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen zusätzlich die Anforderungen an die befähigte Person im Anhang 2, Abschnitt 3 (Explosionsgefährdungen) Nr. 3 (befähigte Personen) der BetrSichV und die Nr. 3.1 der TRBS 1203 berücksichtigt werden. Für bestimmte Prüfaufgaben (Anh. 2 Abschn. 3, Nr. 4.2 BetrSichV) muss die befähigte Person nach Nr. 3.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. 

Der Arbeitgeber kann nur einen Beschäftigten mit der Prüfung eines Arbeitsmittels / einer Anlage beauftragen, der die jeweiligen Anforderungen des Anhangs 2, Abschnitt 3 der BetrSichV und der TRBS 1203 erfüllt.


Es gibt eine Reihe von Technischen Regeln für Betriebssicherheit, die die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an die Wartungs-, Instandhaltungs- und Prüfaufgaben an Anlagen in Tankstellen bzw. von Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen konkretisieren.

Hier finden Sie die Liste aller geltenden TRBS: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS.html

Beispielhaft sei hier die TRBS 3151 / TRGS 751 Vermeidung von Brand- und Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen zur Befüllung von Landfahrzeugen genannt.