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Müssen an einer Hochschule als Grundlage für die Berechnung der zu bestellenden Ersthelfer die anwesenden Studierenden mitgezählt werden?

KomNet Dialog 43167

Stand: 18.05.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Anzahl der Ersthelfer an Hochschulen: Grundlage für die Berechnung der Anzahl der zu bestellenden Ersthelfer ist die Anzahl der "anwesenden Versicherten". Zählen zu der Anzahl der anwesenden Versicherten nur die Dozenten und Verwaltungsmitarbeiter (ca. 300 Personen) oder muss auch die Anzahl der anwesenden Studierenden (jeweils ca. 1600 Personen am Standort) hinzugerechnet werden? An Schulen sollen 20% der Lehrenden zu Ersthelfern bestellt werden und keine Schüler, da diese meist minderjährig sind. An Hochschulen sind die Studierenden bereits volljährig. Müssen diese deshalb als Grundlage für die Berechnung der zu bestellenden Ersthelfer mitgezählt werden?

Antwort:

In die Berechnung der Ersthelfer sind nur die Beschäftigten einzubeziehen, siehe hierzu die § 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Dort ist folgendes nachzulesen:


"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1.Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2.bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII


Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden."


In § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII werden die Beschäftigten als Versicherte genannt.