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Sind Ersthelfer zu bestellen oder zu benennen?

KomNet Dialog 43721

Stand: 09.11.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Sind Ersthelfer zu bestellen oder zu benennen? Oder muss lediglich die ausreichende Anzahl entsprechend ausgebildeter Beschäftigter anwesend sein?

Antwort:

Die Ersthelfer sind zu benennen.


Grundsätzlich gilt nach § 10 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen" Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Folgendes:

"(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."


Grundlage für die Zahl der erforderlichen Ersthelfer ist die DGUV Vorschrift 1 , die in § 26 die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer regelt:

Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5

b. in sonstigen Betrieben 10 %. 

c. in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d. in Hochschulen 10% der Versicherten nach §2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.


Unter Nummer 4.8.1 "Abweichen von der festgelegten Zahl" der DGUV Regel 100-001 wird Folgendes ausgeführt:

"Das Einvernehmen, von der Zahl der Ersthelfer abzuweichen, wird in Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger hergestellt. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des §14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift1. Von der vorgeschriebenen Zahl der Ersthelfer kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht. Neben einem gut durchorganisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer ein geringeres Gefährdungspotential Voraussetzung."