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Kann eine Erste-Hilfe App auf dem Handy der Mitarbeiter auf Kleinbaustellen mit bis zu 4 Mitarbeitern einen ausgebildeten Ersthelfer ersetzen?

KomNet Dialog 28431

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Kann eine Erste-Hilfe App auf dem Handy der Mitarbeiter auf Kleinbaustellen mit bis zu 4 Mitarbeitern (in oft unterschiedlicher Zusammensetzung) einen ausgebildeten Ersthelfer ersetzen?

Antwort:

Ein Ersetzen des Ersthelfers durch eine App ist nach unserer Einschätzung nicht möglich. Beispielsweise kann das Handy defekt, der Akku leer oder keine Internetverbindung vorhanden sein. Die App kann jedoch als sinnvolle Ergänzung genutzt werden.


Relevant ist neben § 10 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- der § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". In der DGUV Vorschrift 1 ist folgendes nachzulesen:


"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a.) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b.) in sonstigen Betrieben 10 %,

c.) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d.) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger

unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens

und der Gefährdung abgewichen werden."

Zu dieser Anforderung werden in der DGUV Regel 100-001 unter Ziffer 4.8.1 nähere Erläuterungen gegeben.


Weitere Informationen zur erforderlichen Anzahl von Ersthelfern sind Abschnitt "Ersthelfer" der DGUV Information 204-022 (bisher: BGI/GUV-I 509) "Erste Hilfe im Betrieb", insbesondere Nr. 6.3 "Anzahl" zu entnehmen. Ggf. sollten Sie die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer im direkten Kontakt mit Ihrer Berufsgenossenschaft/Unfallkasse abstimmen.


Hinweise:

Auf den Punkt 4.8.1 und dort den Abschnitt "Ersthelfer aus fremden Unternehmen" der DGUV Regel 100-001 möchten wir gesondert hinweisen. Dort heißt es:


"Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden."

Die DGUV Vorschriften finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.