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Müssen in Betriebskantinen auch Ersthelfer bzw. Evakuierungshelfer anwesend sein?
KomNet Dialog 14051
Stand: 12.02.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter
Frage:
Müssen in Betriebskantinen auch Ersthelfer bzw. Evakuierungshelfer anwesend sein?
Antwort:
In dem jeweiligen Betrieb/Betriebsteil müssen entsprechend der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 26 i.V.m. DGUV Regel 100-001 Abschnitt 4.8 "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
- bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
- in sonstigen Betrieben 10 %,
- in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
- in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
"Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern oder Ersthelferinnen im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern oder Ersthelferinnen, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer und Ersthelferinnen sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens."
In § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Evakuierungshelfer sind dann auszuwählen, wenn dies entsprechend der Art der Arbeitsstätten und der Tätigkeit erforderlich ist.