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Müssen in Betriebskantinen auch Ersthelfer bzw. Evakuierungshelfer anwesend sein?

KomNet Dialog 14051

Stand: 17.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Müssen in Betriebskantinen auch Ersthelfer bzw. Evakuierungshelfer anwesend sein?

Antwort:

In dem jeweiligen Betrieb/Betriebsteil müssen entsprechend der DGUV Vorschrift (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention" § 26  i.V.m. DGUV Regel (bisher: BGR A1) Abschnitt 4.8 "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 % bzw. 10 %.
"Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist."
Im Regelfall wird zu der Mittagzeit auf Grund der Anwesenheit der Beschäftigten eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern in der Kantine vorhanden sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, das Kantinenpersonal als Ersthelfer zusätzlich auszubilden und zu benennen.

In § 10 des Arbeitsschutzgesetzes wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Evakuierungshelfer sind dann auszuwählen, wenn dies entsprechend der Art der Arbeitsstätten und der Tätigkeit erforderlich ist. Wenn diese beiden Kriterien bei der Betriebskantine nicht kritisch erscheinen, ist im Ergebnis für den Bereich auch kein Evakuierungshelfer zu benennen.