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Wie viele Ersthelfer (eigene oder fremde) muss ein Unternehmen haben und wie muss ihre Erreichbarkeit geregelt sein?

KomNet Dialog 3099

Stand: 17.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Mitarbeiter eines Unternehmen der Gebäudereinigung sind in Altenheimen tätig. Hierbei gibt es Fragen zur Bestellung von Ersthelfern : 1) Wie viele eigene Ersthelfer muss das Unternehmen vorhalten? Hierbei besteht die Problematik, dass der eigene Ersthelfer des Unternehmens teilweise schlecht zu erreichen ist, wenn dieser z.B auf einer anderen Station arbeitet. 2) Ist es möglich, dass auf die Ersthelfer des Altenheimes zurückgegriffen werden kann? Diese Ersthelfer sind teilweise auf den Stationen oder an festen Arbeitsplaätzen vor Ort und daher schneller erreichbar.

Antwort:

Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb sind unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- getroffen:

Mit dem dritten Abschnitt -Erste Hilfe- der DGUV Vorschrift (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention", werden Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb und zu Ersthelfern getroffen, die die zur Erfüllung der sich aus § 10 ArbSchG ergebenden Pflichten konkretisieren.

Zu entnehmen ist den v.g. Vorschriften, dass es durchaus zulässig sein kann, Maßnahmen der Ersten Hilfe in Abstimmung mit anderen Arbeitgebern vorzunehmen. Unter § 8 des ArbSchG wird diese Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen sogar ausdrücklich gefordert. Wichtig ist, dass durch entsprechende vertragliche und organisatorische Maßnahmen die Erste Hilfe, nötige weitere Hilfsmaßnahmen sowie Aufzeichnungs- und Meldepflichten gewährleistet sind. Die konkrete Zahl der Ersthelfer sollte vom Arbeitgeber unter Beteiligung von Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Betriebsrat festgelegt werden.