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Wie viele Ersthelfer (eigene oder fremde) muss ein Unternehmen haben und wie muss ihre Erreichbarkeit geregelt sein?

KomNet Dialog 3099

Stand: 02.02.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Mitarbeiter eines Unternehmen der Gebäudereinigung sind in Altenheimen tätig. Hierbei gibt es Fragen zur Bestellung von Ersthelfern : 1) Wie viele eigene Ersthelfer muss das Unternehmen vorhalten? Hierbei besteht die Problematik, dass der eigene Ersthelfer des Unternehmens teilweise schlecht zu erreichen ist, wenn dieser z.B auf einer anderen Station arbeitet. 2) Ist es möglich, dass auf die Ersthelfer des Altenheimes zurückgegriffen werden kann? Diese Ersthelfer sind teilweise auf den Stationen oder an festen Arbeitsplaätzen vor Ort und daher schneller erreichbar.

Antwort:

Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb sind in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) getroffen.


Mit dem Abschnitt C. "Erste Hilfe" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", werden Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb und zu Ersthelfern getroffen, die die zur Erfüllung der sich aus § 10 ArbSchG ergebenden Pflichten konkretisieren.

In § 26 "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer" Absatz 1 ist nachzulesen:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden."


In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention - Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1" finden sich noch folgende Konkretisierungen:

"Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern oder Ersthelferinnen im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern oder Ersthelferinnen, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer und Ersthelferinnen sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.


Ersthelfer und Ersthelferinnen aus fremden Unternehmen

Da nicht festgelegt ist, dass im Unternehmen die Ersthelfer oder Ersthelferinnen aus den Reihen der eigenen Versicherten gestellt werden müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer und Ersthelferinnen absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.


Abweichen von der festgelegten Zahl

Von der vorgeschriebenen Mindestzahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht. Neben einem gut organisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen außerdem ein geringeres Gefährdungspotenzial Voraussetzung. Um von der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen abweichen zu können, muss zudem Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger hergestellt werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. "