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Wie soll die Forderung, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in einem Betrieb umgesetzt werden, in dem mehrere Fremdfirmen tätig sind?

KomNet Dialog 20555

Stand: 15.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

GefStoffV § 6: Informationsermittlung und GFB: "(12) Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen ..." Wie funktioniert das im Zusammenspiel mit mehreren Firmen (externe Cafeteria, externe Reinigungsfirma, externer Hausmeisterservice, etc.), welche im Betrieb des Arbeitgebers tätig sind und dort ihre eigenen Gefahrstoffe benutzen? Muss der Arbeitgeber bei seinen externen Lieferanten die Informationen für sein Gefahrstoffkataster einholen und diese Informationen dann in sein betriebliches Gefahrstoffkataster aufnehmen?

Antwort:

Die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich aus § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“. Demnach hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:


  1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
  2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
  3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
  4. Möglichkeiten einer Substitution,
  5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 


Der Arbeitgeber hat sich weiterhin die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.


Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Nach § 2 Absatz 6 GefStoffV ist Fachkundig, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.


Der § 6 GefStoffV formuliert damit zum einen die Grundanforderungen, die vom Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Beschäftigten mit Gefahrstoffen zu beachten sind und liefert zum anderen gleichzeitig die Information, wie diese Grundanforderungen zu beschaffen sind. Hier speziell die Ermittlung der Informationen, ob und um welche Gefahrstoffe mit welchen Gefährdungsmerkmalen es sich handelt und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind.


Die Anforderungen an die Zusammenarbeit verschiedener Firmen regelt § 15 GefStoffV „Zusammenarbeit verschiedener Firmen“. Die tatsächliche Umsetzung der dort geforderten Zusammenarbeit regelt jeder Arbeitgeber für seinen Betrieb in eigener Verantwortlichkeit. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber, welcher Fremdfirmen beauftragt bzw. auf dessen Betriebsgelände andere Firmen tätig werden, in seiner Funktion als „Hausherrin“ die Verantwortung für die Steuerung des Prozesses hat.


Der beauftragende Arbeitgeber muss also unter Beteiligung der beauftragten Unternehmen planen und entscheiden, wie in seinem Betrieb die Zusammenarbeit geregelt wird, welche Informationen wann wem bereitzustellen sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Bei dem Prozess werden die verschiedenen Arbeitgeber ihrerseits wieder von deren Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. von den Betriebsärzten der beteiligten Firmen beraten, die sich wiederum auch untereinander abstimmen.


Da die betriebliche Situation und auch die Konstellation der beteiligten Firmen untereinander in jedem Einzelfall unterschiedlich ist, ist eine pauschale Beantwortung der Regelung der Zusammenarbeit verschiedener Firmen nicht möglich.